Energiekrise: NRW spannt Milliarden-Schutzschirm für Stadtwerke auf

© Regentaucher/VKU

Die NRW-Landesregierung hat am 03.11.2022 einen Schutzschirm in Höhe von insgesamt 5 Milliarden Euro beschlossen, der die Liquidität der NRW-Stadtwerke in der Energiekrise absichern soll. Sie reagierte damit auf das intensive Werben des VKU NRW, Schutzmaßnahmen auch für kommunale Stadtwerke zu ergreifen. Der Beschluss erfolgte unmittelbar nach der Ministerpräsidentenkonferenz Ende Oktober, bei der sich abzeichnete, dass die Bundesregierung wohl keine Aktivitäten zur Absicherung von Stadtwerken mehr ergreifen wird. Der Schutzschirm fand neben den Regierungsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen auch die Zustimmung der Fraktionen von SPD und FDP. Die Finanzmittel stammen aus dem Nachtragshaushalts 2022.

Am 01.12.2022 hat die Landesregierung den Schutzschirm über ein Sonderprogramm „NRW.BANK Liquiditätsstärkung Stadtwerke“ gestartet: Die landeseigene Förderbank, die NRW.BANK, bietet im Rahmen des Programms seit dem 01.12.2022 nordrhein-westfälischen Kommunen Liquiditätskredite für die Deckung akuter Liquiditätsbedarfe ihrer Energieversorger an. Das Land sichert diese Kredite mit einer sogenannten „Haftungsfreistellung“, also einer Rückbürgschaft, gegenüber der NRW.BANK ab.

Die Inanspruchnahme des Förderprogramms ist ausschließlich für Kommunen zugunsten von Energieversorgern mit mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung von über 50 Prozent mit Sitz in NRW möglich. Der maximale Betrag pro Kommune wird mit 50 Millionen Euro festgestellt. Mit Zustimmung des Kommunalministeriums ist im Einzelfall ein darüber hinausgehender Betrag möglich. Anspruchsvoraussetzung ist ein akuter Liquiditätsbedarf für Betriebsmittel. Die Mindestlaufzeit der Liquiditätshilfe beträgt 4 Wochen, die maximale Laufzeit ist bis zum 29.12.2023 befristet.

Die Kommunen müssen die aufgenommenen Liquiditätskredite vollständig und zu gleichen Konditionen an ihren Energieversorger weitergeben. Ferner muss die Kommune den Wert des kommunalen Anteils am Haftungskapital um 5 Prozent aufstocken (mindestens 500.000 Euro). Der notwendige Gesellschafterbeschluss muss innerhalb von 8 Wochen nach Auszahlung des Kredites umgesetzt sein.

Es gelten während der Laufzeit der Liquiditätshilfe eine Boni-Sperre für Vorstände und Geschäftsführer sowie eine Ausschüttungssperre. Die Ausschüttungssperre gilt jedoch nicht für die Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge (z.B. ÖPNV oder Bäder).