Landesweite (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung in Nordrhein-Westfalen
Aus der Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) mit Inkrafttreten zum 18.05.2021 hat sich der unmittelbare Arbeitsauftrag für den Landesgesetzgeber ergeben, eine landesweite (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung zur oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen zu erarbeiten. Im neuen LWG wird geregelt, dass der das Abgrabungsverbot in Wasserschutzgebieten betreffende §35 Abs. 2 zum 01.10.2021 gestrichen und durch eine umfassende Regelung in einer (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung mit Inkrafttreten zum 01.10.2021 ersetzt wird. Stets hat die Landesregierung betont, man wolle ein gleichbleibend hohes Schutzniveau aufrechterhalten, Abgrabungen in Wasserschutzgebieten grundsätzlich jedoch wieder ermöglichen.
Am 28.09.2021 veröffentlichte die Landesregierung die Rechtsverordnung für Schutzbestimmungen im Bereich Bodenschatzgewinnung für die Wasserschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen im Gesetz- und Verordnungsblatt Ausgabe 2021 Nr. 70 Seite 1099-1110. Zuvor hat die VKU-Landesgruppe gemeinsam mit den wasserwirtschaftlichen Verbänden die Möglichkeit genutzt, zum Verordnungsentwurf vom 22.06.2021 Stellung zu nehmen. Der Verordnungsentwurf vom 22.06.2021 trug den berechtigten Belangen der Wasserwirtschaft weitgehend Rechnung und es gab lediglich gewisse Abstiche beim Schutzniveau für die Wasserschutzzone IIIB.
Wie nicht anders zu erwarten, stieß die Entwurfsfassung in der Anhörung auf heftige Kritik seitens der IHK und der Kies- und Rohstoffindustrie. Hier hatte man sich eine weitgehendere Öffnung der nordrhein-westfälischen Wasserschutzgebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen erhofft, was in den betreffenden Stellungnahmen deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Leider wurde dieser Kritik ohne eine weitere Anhörung oder Einbindung der wasserwirtschaftlichen Seite deutlich Rechnung getragen und verschiedene Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung vorgenommen, die zu Lasten des Gewässerschutzes gehen.
Konkret müssen Verritzungen der Gesteinsschichten bei Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten in Wasserschutzgebieten nun nicht mehr ausgeschlossen, sondern lediglich „nicht zu besorgen“ sein (§4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 3, §5 Abs. 1 Satz 2, §5 Abs. 2 Satz 3). Verritzungen von Gesteinsschichten werden durch diese Abschwächung der Formulierung nun leichter möglich. Bei Abgrabungen in Wasserschutzgebieten werden gewisse Ausnahmeregelungen für Abgrabungen sowohl unterhalb als auch oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes eingefügt (§4 Abs. 4 und 5). Ferner wurde der Zeitraum zur Erlöschung der Genehmigung von Abgrabungen in Wasserschutzgebieten bei Unterbrechungen der Ausführungen von 1 auf 2 Jahre ausgeweitet (§6 Abs. 3).
Wie weitgehend und einschneidend diese Neuregelungen in der Praxis sind, lässt sich endgültig erst dann beantworten, wenn man die hiervon tatsächlich betroffenen Flächen kennt. Angesichts des Umstandes, dass große Mengen Sand und Kies aus NRW ins Ausland exportiert werden und zur Gewinnung ebendieser Rohstoffe nun auch unsere heimischen Wasserschutzgebiete - insbesondere bei Abgrabungen unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes - genutzt werden können, ist deren Gefährdungen allerdings nunmehr nicht mehr ausgeschlossen.