Gemeindeordnung NRW: Landesregierung plant Einschränkungen für die Übertragbarkeit der Finanzbuchhaltung einer Kommune

Mit Artikel 7 Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Nummer 9 des Entwurfes der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften soll der § 94 Abs. 1 GO NRW neu gefasst werden.
§ 94 GO NRW regelt die Übertragbarkeit der Finanzbuchhaltung einer Kommune, die in § 93 GO NRW geregelt ist. § 94 Abs. 1 S. 1 sieht momentan vor, dass die Gemeinde ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen kann, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Ein Ausschluss gilt lediglich für die Zwangsvollstreckung.
Mit der beabsichtigten Neufassung des § 94 Abs. 1 GO NRW soll die Übertragung der Aufgaben ausschließlich auf juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt werden. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass es sich bei den im Rahmen einer Kämmerei bzw. einer Finanzbuchhaltung zu verarbeitenden Daten insbesondere auch um solche Daten handelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen und damit dem erhöhten Schutzniveau des § 30 AO unterworfen sind.
Die VKU-Landesgruppe NRW bewertet die geplante Änderung ausgesprochen kritisch und als nicht sachgerecht. Zwar erscheint die Anpassung hinsichtlich der besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen an zentrale Bereiche der Finanzbuchhaltung zunächst im Grundsatz nachvollziehbar. In der kommunalen Praxis werden allerdings in einigen Kommunen einzelne Teilbereiche der Finanzbuchhaltung, die keinen besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen, auf städtische Gesellschaften ausgelagert. Dem VKU-Landesgruppe sind Fälle bekannt, bei denen die Übertragung der Buchführung für einen kommunalen Betriebshof oder für einen kommunalen öffentlichen Bäderbetrieb jeweils auf die örtlichen – privatrechtlich organisierten – Stadtwerke erfolgt.
Die Buchführung unterliegt in solchen Fällen keinen besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen, die Auslagerung bringt der Kommune aber eine Reihe wirtschaftlicher und organisatorischer Vorteile. Eine Beschränkung der Übertragbarkeit der Finanzbuchhaltung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung privatrechtlich organisierter Gesellschaften bewirken. Der Handlungsspielraum der Kommunen würde dadurch zudem unnötig eingeschränkt.
Die VKU-Landesgruppe wird eine entsprechende Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgeben und darin die Schaffung einer Ausnahmeregelung anregen, die Kooperationen von Städten und Gemeinden mit privaten kommunal beherrschten Gesellschaften für Teilbereiche der Finanzbuchhaltung weiterhin erlaubt.