Erläuterungspapier zu tatsächlichen Auswirkungen des neuen Landesentwicklungsplans
Ende Juli ist der neue Landesentwicklungsplan (LEP) des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Dieser sieht unter anderem umfangreiche Änderungen bei der künftigen Planung und Flächenausweisung für Windenergieanlagen vor, deren Auswirkungen und Folgen im Rahmen der LEP-Novellierung bereits intensiv und kontrovers diskutiert wurden.
Vor dem Hintergrund dieser Diskussionen haben - die Landesgruppe NRW des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU NRW) - die Landesgruppe NRW des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW NRW) - der Landesverband Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW) - der Genossenschaftsverband - Verband der Regionen - der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) - und der Waldbauernverband NRW ein gemeinsames Erläuterungspapier erarbeitet, das Sie hier herunterladen können.
Ziel der Erläuterungen ist es, über die tatsächliche Tragweite der vorgenommenen Änderungen für die kommunale Windenergieplanung zu informieren und diese juristisch einzuordnen. Damit möchten die genannten Verbände die Kommunen in NRW bei einer rechtssicheren Planung der Flächen für den Windenergieausbau unterstützen. Das Papier soll nun Bürgermeistern und Ratsmitgliedern in den nordrhein-westfälischen Kommunen zur Verfügung gestellt werden.
Bezogen auf die besonders kontrovers diskutierten Änderungen des Landesentwicklungsplans zu einem 1.500 Meter Mindestabstand, der Streichung der so genannten „Privilegierung der Windenergie im Wald“ und der Aufgabe einer verpflichtenden Flächensteuerung der Regionalplanung macht das Papier folgende Aussagen:
- Der im LEP neu eingefügte Grundsatz eines 1.500 Meter Vorsorgeabstandes schafft in der Planung keinen pauschalen, verbindlich einzuhaltenden 1.500-Meter-Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten. Gemeinden, die den formulierten Grundsatz zu stark gewichten oder gar als verbindliches Ziel interpretieren, laufen im schlimmsten Fall Gefahr, eine Fehlplanung vorzunehmen. Vielmehr bleiben die Kommunen bei einer räumlichen Steuerung des Windenergieausbaus im Gemeindegebiet an die Vorgaben des Baugesetzbuches gebunden, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen.
- Auch die Streichung der so genannten „Privilegierung der Windenergie im Wald“ führt nicht dazu, dass der Wald fortan in der Planung als hartes Tabukriterium gewertet werden und pauschal ausgeschlossen werden kann. Sofern Kommunen in ihrer Konzentrationszonenplanung Waldflächen als harte Tabuzonen behandeln und für die Windenergienutzung ausschließen, laufen sie Gefahr, dass dies zu Abwägungsfehlern und im schlimmsten Fall zur Unwirksamkeit der Planung führt.
- Ungeachtet der Tatsache, dass der neue Landesentwicklungsplan die Träger der Regionalplanung in NRW nicht mehr verpflichtet, in ihren Regionalplänen entsprechende Vorranggebiete für die Windenergie auszuweisen, bleiben die inzwischen in den Regionalplänen der Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf ausgewiesenen Windvorrangflächen wirksam und für die nachgelagerte kommunale Planungsebene in den genannten Regionen verbindlich.
Die aufgeführten Punkte werden in dem Dokument detailliert erläutert.
Bei Rückfragen zum Erläuterungspapier können Sie sich an Herrn Dr. Jürgen Kruse wenden.