Steuerlicher Querverbund: Neue Regelung zur disquotalen Verlusttragung
Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 KStG werden bei sogenannten Dauerverlustgeschäften die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gezogen. Dies ermöglicht die steuerliche Verrechnung der Verluste im Querverbund. Sind mehrere Kommunen an einer Gesellschaft beteiligt, die ein Dauerverlustgeschäft ausübt, wird regelmäßig vereinbart, dass jede Kommune die Verluste trägt, die ihr unmittelbar zuzuordnen sind. Im ÖPNV-Bereich erkennt die Finanzverwaltung dies schon lange ausdrücklich an. Bund und Länder haben nun entschieden, diese Grundsätze auf alle Dauerverlustgeschäfte anzuwenden. Die bisher entgegenstehende Regelung im BMF-Schreiben vom 12.11.2009 soll geändert werden.
Hintergrund
Unter bestimmten Voraussetzungen sind für Dauerverlustgeschäfte, die eine kommunale Eigengesellschaft ausübt, die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zu ziehen, § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG. Unter anderem muss sichergestellt sein, dass ausschließlich der kommunale Gesellschafter die Verluste aus dieser Tätigkeit trägt. In Fällen, in denen mehrere Kommunen an einer Gesellschaft beteiligt sind, in der zum Beispiel mehrere Bäder betrieben werden, stellt sich die Frage, wie die Verlusttragung durch die einzelnen kommunalen Gesellschafter konkret ausgestaltet wird. Mit dieser Frage befasst sich Tz. 28 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009.
Die Finanzverwaltung legt – wenig praxistauglich - fest, dass in solchen Fällen die Dauerverluste von den Gesellschaftern entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote zu tragen sind.
Mit bundesweit abgestimmter Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18.10.2010, erfolgte eine Entschärfung dieser problematischen Regelung. Konkret für den ÖPNV-Bereich wurde klargestellt, dass die Gesellschafter die Verluste der Gesellschaft auch entsprechend der in den jeweiligen Kreisen erbrachten Verkehrsdienstleistungen tragen dürfen. Nach Wahrnehmung des VKU wurden jahrelang vergleichbare Grundsätze auch über den ÖPNV-Bereich hinaus – auch bei Bädern – angewandt.
Restriktive Praxis in NRW
Im letzten Jahr wurde bekannt, dass die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Ausnahme vom Grundsatz der quotalen Verlusttragung tatsächlich nur in ÖPNV-Fällen anerkennen wollte. Die VKU-Landesgruppe NRW hatte sich daher in enger Abstimmung mit der VKU-Hauptgeschäftsstelle sowie gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW in einer Stellungnahme an das Finanzministerium NRW gewandt und eine sachgerechte Handhabung gefordert. Dies zunächst ohne Erfolg. Das Finanzministerium NRW hatte in einem ersten Antwortschreiben deutlich gemacht, dass die Verwaltungspraxis in NRW beibehalten werde.
Bundesweite Abstimmung
Mit Schreiben des nordrhein-westfälischen Finanzministers vom 08.06.2021 wurden die Verbände nun jedoch darüber informiert, dass zu der Problematik inzwischen eine Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stattgefunden hat. Demnach ist eine disquotale Verlusttragung im Rahmen des § 8 Abs. 7 KStG anzuerkennen, wenn sie aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurde. Damit schließt sich die Finanzverwaltung nun uneingeschränkt der VKU-Auffassung an. Die Regelung im oben genannten BMF-Schreiben soll dem Antwortschreiben des Finanzministers zufolge zeitnah entsprechend geändert werden.