Nordrhein-Westfalen beschließt novelliertes Landeswassergesetz

Die Regierungsparteien der CDU und der FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, das Landeswassergesetz zu novellieren. Erste Gespräche mit Interessengruppen und den betroffenen Verbänden starteten bereits im April 2018. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswasserrechts wurde im August 2020 im NRW-Landtag beraten und das Ausschussverfahren eingeleitet. Die Zielsetzung der Novelle wurde schon damals hinsichtlich der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und des Schutzbedürfnisses von Wasser als nicht ausreichend erachtet. Verabschiedet wurde der Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswasserrechts auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vom 19.04.2021 und unter Berücksichtigung des Änderungsantrags von den Regierungsfraktionen von CDU und FDP vom 27.04.2021 in der 126. Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021.
Durch die Änderung des Landeswassergesetzes wird der §35 Absatz 2 zum 01.10.2021 gestrichen. Der Paragraph beinhaltet ein Abgrabungsverbot in Wasserschutzgebieten und soll durch den Inhalt einer noch zu erstellenden landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung kompensiert werden. Die Streichung des Paragraphen wurde über die gesamte Dauer des parlamentarischen Verfahrens von der Landesgruppe des VKU kritisiert. Zumindest konnte mit dem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen von CDU und FDP vom 08.12.2020 ein Teilerfolg zum Inkrafttreten der Streichung des Abgrabungsverbotes nun erst zum 01.10.2021 erzielt werden, über welchen wir bereits im zurückliegenden Landesgruppennewsletter berichtet haben.
Ferner beinhaltet das modifizierte Landeswassergesetz eine Streichung des Gewässerrandstreifens. Hierdurch können Landwirte nun wieder ohne eine Schutzzone respektive eines Mindestabstandes direkt an den Wasserkörpern Düngemittel und Pestizide aufbringen. Begründet wird die Streichung mit einem Bürokratieabbau und einer vorhandenen Regelung in der Bundesdüngeverordnung. Die angesprochene Regelung bezieht sich jedoch nur auf einen Gewässerrandstreifen in Hanglagen und erzeugt hierdurch eine Nichtregelung außerhalb von Hanglagen. Ferner führen die Regierungsparteien den Punkt an, die Bewirtschaftung betroffener Flächen der Landwirte nicht ersatzlos unwirtschaftlicher gestalten zu wollen und stärker den Fokus auf freiwillige Maßnahmen der Landwirte zu lenken.
Positiv hervorzuheben ist der grundsätzliche politische Wille, den gesetzlichen Vorrang der Trinkwasserversorgung vor anderen Nutzungsarten in §37 Absatz 2 festzuschreiben: „Wasserentnahmen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie die öffentliche Trinkwasserversorgung und damit die Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen, haben Vorrang vor anderen Wasserentnahmen. Das Nähere, insbesondere die Grundlagen für die erforderliche Abwägungsentscheidung, wird in einer Verwaltungsvorschrift des für Umwelt zuständigen Ministeriums geregelt.“ Damit die neugeschaffene Regelung im LWG jedoch auch in der Praxis anwendbar wird, bedarf es einer weiteren Ausgestaltung mit konkreten Nutzungskonzepten für Szenarien der Wasserknappheit durch das MULNV.