Landtag beschließt Novelle des Klimaschutzgesetzes NRW

Der Landtag NRW hat heute den Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (Klimaschutzgesetz NRW, KSG NRW) in der Fassung der Beschlüsse der Ausschüsse unter Berücksichtigung der angenommenen Änderungsanträge (Landtagsdrucksachen 17/12976, 17/14325, 17/14362) in zweiter Lesung verabschiedet. Für den Gesetzentwurf stimmten die Regierungsfraktionen von CDU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und AfD. Gegenüber den ursprünglichen Entwürfen (Referentenentwurf vom 21.12.2020 und nahezu gleichlautender Regierungsentwurf vom 11.03.2021) weist der angenommene Gesetzentwurf zentrale Änderungen bei den Klimazielsetzungen auf, die auf das Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und die daraufhin erfolgte Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes zurückzuführen sind. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Mit dem angenommenen Gesetzentwurf will sich die NRW-Landesregierung verpflichten, bis 2045 treibhausgasneutral zu wirtschaften. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen in NRW um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 sinken, bis 2040 um mindestens 88 Prozent. Mit der Neufassung des KSG NRW setzt die Landesregierung eine Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag um.
Weitere Kernpunkte der Neufassung des KSG NRW sind:
- Regelungen zur Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung
- Regelungen zur Umsetzung der Klimaschutzziele und zur Vorbildfunktion durch andere öffentliche Stellen
- Die Durchführung eines Klimaschutzaudits zur Überprüfung von Klimaschutzmaßnahmen der Landesregierung auf Effizienz und Wirksamkeit
- Eine insgesamt klimaneutrale Landesverwaltung bis zum Jahr 2030
- Die Einsetzung bzw. Weiterführung des Beirats „Klimaschutz.NRW“ zur beratenden Begleitung der Klimaschutzpolitik
Dem Landtagsbeschluss ging folgender Gesetzgebungsprozess voraus: Die Landesregierung hat am 21.12.2020 den Referentenentwurf zur Neufassung des KSG NRW vorgelegt und die Verbändeanhörung eingeleitet. Die VKU-Landesgruppe NRW hat dazu am 29.01.2021 schriftlich Stellung genommen. Am 09.03.2021 hat das Landeskabinett den gegenüber dem Referentenentwurf nahezu unveränderten Regierungsentwurf verabschiedet und zur Beratung an den Landtag überwiesen. Am 25.03.2021 hat sich der Landtag in erster Lesung mit dem Gesetz befasst. Hierzu hat die VKU-Landesgruppe NRW eine Pressemitteilung herausgegeben.
Am 29.04.2021 wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, mit dem der erste Senat am 24.03.2021 entschieden hatte, dass die Regelungen des (Bundes)-Klimaschutzgesetzes vom 12.12.2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungsfraktionen im Landtag am 18.05.2021 entschlossen, die vorgesehenen neuen Bundesklimaziele für 2030, 2040 sowie das beabsichtigte neue Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 landesseitig nachzuvollziehen und das KSG NRW im laufenden Gesetzgebungsverfahren entsprechend zu ändern. Am 23.06.2021 wurde der Gesetzentwurf mit den angekündigten Anpassungen an das novellierte Bundes-Klimaschutzgesetz im federführenden Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landesplanung beschlossen.
Die VKU-Landesgruppe NRW begrüßt die Neufassung des KSG NRW. Damit werden die Klimaschutzziele in NRW mit den aktuellen nationalen und internationalen Zielsetzungen in Einklang gebracht. Letztlich entscheidend ist aber, dass diese auch mit entsprechenden Maßnahmen hinterlegt werden, wie der Bereitstellung ausreichender Flächen für Windkraft- und Solaranlagen, beschleunigter Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen sowie den koordinierten Ausbau von Gas- und Wärmenetzen über die kommunale Wärmeplanung. Entsprechend hat sich die VKU-Landesgruppe NRW heute mit einer Pressemitteilung geäußert.
Die Maßnahmen zur Zielerreichung im novellierten KSG NRW selbst richten sich ausschließlich an öffentliche Stellen. Bis auf die Verpflichtung auf eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz in eigener Verantwortung entstehen keine direkten Auswirkungen für kommunale Unternehmen. Auf die im geltenden KSG NRW bestehende Ermächtigung der Landesregierung, kommunale Unternehmen zur Erstellung von Klimaschutzkonzepten zu verpflichten, wird künftig verzichtet. Hierfür hatte sich die VKU-Landesgruppe NRW bereits im Vorfeld der Novelle des KSG NRW eingesetzt und Gehör gefunden. Positiv zu bewerten ist auch die gesetzliche Verankerung des bestehenden Klimaschutz-Beirats. Der Beirat soll die Klimaschutzpolitik in NRW beratend begleiten und sich aus Vertretern relevanter gesellschaftlicher Bereiche zusammensetzen. Die VKU-Landesgruppe NRW ist bereits Mitglied in dem Beirat und wird die Interessen der Kommunalwirtschaft dort weiter einbringen.