Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung im Erarbeitungsprozess
Die Regierungsparteien der CDU und der FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, eine umfassende landesweite Wasserschutzgebietsverordnung für Nordrhein-Westfalen zu erarbeiten. Wichtig für die nordrhein-westfälische Wasserwirtschaft wird eine solche landesweite Verordnung insbesondere hinsichtlich des Wegfalls des §35 Absatz 2 im Landeswassergesetz. Der Paragraph umfasst ein Abgrabungsverbot in Wasserschutzgebieten, welches in seinem grundsätzlichen Regelungsinhalt durch eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung ersetzt werden soll. In der Konsequenz beabsichtigt die Landesregierung, Abgrabungen in Wasserschutzgebieten nicht mehr vollumfänglich zu verbieten. Der §35 Absatz 2 tritt zum 01.10.2021 außer Kraft, weswegen zu diesem Zeitpunkt eine Regelung in einer landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung vorliegen muss. Ein erster Verordnungsentwurf befindet sich seit dem 30.06.2021 in der Verbändeanhörung, an welcher sich die Landesgruppe des VKU beteiligen wird.
In vielen Gesprächen mit den eingebundenen politischen Entscheidungsträgern und dem zuständigen Umweltministerium wurde der Landesgruppe des VKU kommuniziert, dass mit dem Wegfall des §35 Absatz 2 eine vergleichbare Regelung in einer landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung vorliegen werde. Dennoch sei die Erarbeitung einer umfassenden landesweiten Verordnung bis zum 01.10.2021 nicht realisierbar. Deswegen beschränkt sich das zuständige Ministerium nun auf die Erarbeitung einer Teil-Wasserschutzgebietsverordnung mit dem Regelungsinhalt zu Abgrabungen in Wasserschutzgebieten und einem voraussichtlichen Inkrafttreten zum 01.10.2021. Das Umweltministerium hat zur Erarbeitung einer Fachgrundlage ein Konsortium aus Experten beauftragt. Vorläufige Ergebnisse dieser Fachgrundlage wurden im Rahmen einer Lenkungskreissitzung des Umweltministeriums zur landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung am 02.06.2021 vorgestellt und mit den betroffenen Verbänden diskutiert.
Die Fachgrundlage bewertet in einer numerischen und quantifizierten Betrachtungsweise unterschiedliche Gefährdungsrisiken in Wasserschutzgebieten, woraus sich spezifische Empfehlungen für den Gewässerschutz ableiten lassen. Diese grundlegende Betrachtungslogik kritisiert die Landesgruppe des VKU, da die Bewertung von Gefährdungsrisiken einer qualitativen Einschätzung im Anwendungsfall bedarf und eine quantitative Verallgemeinerung eine nicht gegebene Genauigkeit im Einzelfall vermittelt. Bei den Abgrabungen in Wasserschutzgebieten kommt die Fachgrundlage zu dem vorläufigen Ergebnis, dass sowohl sämtliche Abgrabungen in den Wasserschutzzonen I, II und III A als auch sämtliche Nassabgrabungen unabhängig der Wasserschutzzone mit einem hohen Gefährdungsrisiko verbunden seien. Lediglich Trockenabgrabungen in Wasserschutzzone III B seien mit einem mittleren Gefährdungsrisiko zu bewerten.
Der Verordnungsentwurf der landesweiten Teil-Wasserschutzgebietsverordnung greift die Einschätzung der Fachgrundlage grundsätzlich auf und regelt in §4 Trockenabgrabungen oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes als genehmigungspflichtig und verbietet Nassabgrabungen unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes. Hier konnte die Landesgruppe des VKU in vielen Gesprächen mit den politischen Entscheidungsträgern und dem zuständigen Umweltministerium Sensibilität für die Bedürfnisse der Wasserwirtschaft schaffen und durch diesen guten Kompromiss einen ersten Teilerfolg verzeichnen. Nun gilt es das weitere Verfahren zu begleiten und in der Verbändeanhörung die kommunalwirtschaftlichen Positionen zu verdeutlichen.