Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie

Am 11.02.2022 wurde im Ministerialblatt (MBI.NRW) Ausgabe 2022 Nr. 4 Seite 77 bis 88 die Änderung der Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie des MULNV vom 21.01.2022 veröffentlicht, die nun nicht mehr bis zum 30.04.2022, sondern bis zum 31.12.2027 gilt. Mit der Verlängerung ändert sich die Zuständigkeit bei der Bewilligung. Ausschließliche Bewilligungsbehörde ist nun die zuständige Bezirksregierung. Die zugrundeliegende Förderrichtlinie vom 11.04.2017 wurde im Ministerialblatt (MBI.NRW) Ausgabe 2017 Nr. 14 Seite 335 bis 366 veröffentlicht.
Durch die Förderrichtlinie besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss für diejenigen Maßnahmen zu erhalten, mit denen die Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt oder das Hochwasserrisikomanagement verbessert werden. Gefördert werden grundsätzliche oder überregionale Planungen, Monitoring und Untersuchungen, wasserbauliche Maßnahmen, die Bereitstellung von Flächen und Öffentlichkeits-/Bildungsarbeit. Dabei müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:
- Wasserbauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz, Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung oder für eine bessere Gewässerdurchgängigkeit entsprechen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- bei der ökologischen Gewässerentwicklung ist die „Blaue Richtlinie“ in der aktuell gültigen Fassung zu beachten,
- Maßnahmen für eine bessere Durchgängigkeit von Fließgewässern sollen den Vorgaben des „Handbuchs Querbauwerke“ entsprechen.
Die Förderrichtlinie richtet sich an Gemeinden, Gemeindeverbände, sondergesetzliche Wasserverbände, Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, Anstalten des öffentlichen Rechts und in bestimmten Bereichen juristische Personen und Unternehmen. Zuwendungsempfänger des Privatrechts können bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 (Wasserbauliche Maßnahmen im Hochwasserrisikomanagement), 2.1.5 (Öffentlichkeitsarbeit im Hochwasserrisikomanagement), 2.1.6 (Bildungsarbeit im Hochwasserrisikomanagement), 2.2.3 (Wasserbauliche Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL), 2.2.4 (Flächenbereitstellung zur Umsetzung WRRL), 2.2.5 (Öffentlichkeitsarbeit Umsetzung WRRL) und 2.2.6 (Bildungsarbeit Umsetzung WRRL) gefördert werden.
Bei Antragsstellung für Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL müssen Anträge bis zum 30.10. für das Folgejahr eingereicht werden. Ein Antrag wird unter Verwendung des entsprechenden Formulars bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht. Weitere Informationen können der Homepage der NRW.Bank und des Umweltministeriums entnommen werden.