Coronaschutzimpfungen für Beschäftigte von Ver- und Entsorgungsbetrieben in NRW

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Seit dem 07.06.2021 ist die Impfpriorisierung nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) für alle Impfstoffe aufgehoben. Nach Aussage der NRW-Landesregierung soll in den Tagen und Wochen seit diesem Datum jeder einen Impftermin in einem Impfzentrum in NRW vereinbaren können. Allerdings wurden in den ersten zwei Wochen nach Aufhebung der Priorisierung aufgrund der Knappheit der Impfstoffe zunächst ausschließlich Zweitimpfungen vorgenommen. Anschließend wurden trotz Aufhebung der Priorisierung weiter bestimmte Gruppen bevorzugt berücksichtigt, unter anderem Beschäftigte von Krankenhäusern, die noch keinen Impftermin über die niedergelassenen Praxen erhalten haben. Für Beschäftigte von VKU-Mitgliedsunternehmen steht das Angebot in den Impfzentren erst seit der vollständigen Öffnung am 26.06.2021 offen, außer sie gehörten zu den davor bevorzugten Gruppen.

Vor Aufhebung der Impfpriorisierung hatten Personen, die in besonders relevanter Position in Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) tätig sind, nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (sog. Gruppe 3). Hierzu zählten auch Personen, die in besonders relevanter Position in Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft tätig sind. Eine nähere Konkretisierung oder Auslegungshilfen zum Kreis der darunter zu verstehenden Personen wurden seitens des Bundes nicht vorgenommen. In NRW konnten seit dem 06.05.2021 Teile der Gruppe 3 ein Impfangebot in Impfzentren erhalten. Personen, die in besonders relevanter Position in Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft tätig sind, zählten allerdings nicht dazu. Daran hatte sich bis zur Aufhebung der Impfpriorisierung am 07.06.2021 nichts geändert.

Die Aufhebung der Impfpriorisierung für alle Impfstoffe gilt ebenfalls für die niedergelassene Ärzteschaft. Zuvor konnte diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden Impfstoffe nur Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes priorisiert waren, ein Impfangebot unterbreiten. Ausnahmen nach ärztlichem Ermessen waren aber möglich; Ärzte impfen grundsätzlich in eigener Verantwortung. Zum Nachweis der Impfberechtigung aufgrund der Priorisierung hatte die Landesregierung am 12.05.2021 eine Musterbescheinigung veröffentlicht, die Arbeitgeber und Einrichtungen denjenigen Personen ausstellen können, die zur Gruppe 3 mit erhöhter Priorität gehören und sich in einer Praxis der niedergelassenen Ärzte impfen lassen wollen. Zur Bestimmung von Personen in „besonders relevanter Position“ wurden dabei keine Vorgaben gemacht. Die Musterbescheinigung galt jedoch ausschließlich zur Vorlage bei den Praxen der niedergelassenen Ärzte, nicht in den Impfzentren. Überdies garantierte die Bescheinigung nicht, dass in den Arztpraxen auch ein Termin zur Verfügung steht.

Betriebsärzte wurden seit dem 07.06.2021 zusätzlich in die Impforganisation mit einbezogen. Seither können auch sie impfen, allerdings sind auch hier die Impfstoffe knapp. Auch Betriebsärzte impfen grundsätzlich in eigener Verantwortung. Zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen ermöglicht es das Land NRW den Betriebsärzten, ihr Impfstoffkontingent an ein Impfzentrum nach Wahl liefern zu lassen. In Absprache zwischen Betriebsarzt und Impfzentrum können im Vorfeld Termine oder Zeitfenster für die Impfung der jeweiligen Betriebsangehörigen vereinbart werden, die dann aus dem Impfstoffkontingent des Betriebsarztes im Impfzentrum geimpft werden. So wird den Betriebsärzten ermöglicht, trotz fehlender räumlicher und personeller Ressourcen die Impfungen für „ihre“ Betriebe ohne großen Aufwand sicherzustellen. Diese Regelung kommt auch kleinen und mittleren Stadtwerken zugute.

Die VKU-Landesgruppe NRW hat in der Angelegenheit am 26.04.2021 NRW-Gesundheitsminister Laumann angeschrieben, mit der Bitte die Impfungen für die Gruppe 3 schnellstmöglich zu starten und diese – wie etwa in Rheinland-Pfalz – von Beginn an für alle Beschäftigten der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft zu öffnen. Die Impfungen für die Gruppe 3 wurden dann zwar zeitnah am 06.05.2021 gestartet, allerdings nur für Teile der Gruppe 3 (siehe oben). Daher hat die Landesgruppe am 18.05.2021 Gesundheitsminister Laumann noch einmal angeschrieben, diesmal mit der Frage, ob und wie die Landesregierung sicherstellen will, dass die Beschäftigten der Ver- und Entsorgungsbetriebe – entsprechend ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe 3 – noch vor der allgemeinen Aufhebung der Impfpriorisierung berücksichtigt werden. Beide Schreiben wurden mit Antwortschreiben vom 26. bzw. 29.05.2021 nicht zufriedenstellend beantwortet.

Anlässlich der Aufhebung der Priorisierung und des Beginns der Impfungen durch die Betriebsärzte ist die Landesgruppe am 07.06.2021 nochmals auf Gesundheitsminister Laumann zugegangen. Angesichts der immer noch nicht gestarteten Impfungen für Beschäftigte der Ver- und Entsorgungsbetriebe wurde die Landesregierung in einem weiteren Schreiben aufgefordert, die Versorgung der Betriebsärzte mit Impfdosen für Unternehmen der KRITIS zu priorisieren. Auch dieses Schreiben wurde am 16.06.2021 leider ablehnend beantwortet.