Heizstrom-Abfrage für Nachtstrom und Wärmepumpe der Landeskartellbehörde NRW
Die Landeskartellbehörde (LKartB) NRW geht nach einer Heizstrom-Abfrage für Nachtstrom und Wärmepumpen im vergangenen Jahr davon aus, dass die jeweiligen Heizstromanbieter in ihrem Versorgungsgebiet weiterhin eine marktbeherrschende Stellung haben. Inzwischen hat die LKartB diejenigen Heizstromlieferanten angeschrieben, die „preisauffällig“ erscheinen. Eine Rechtspflicht zur Beantwortung besteht allerdings (noch) nicht, da es sich bei der Preisprüfung zunächst um ein informelles Auskunftsersuchen handelt.
Die LKartB NRW hatte sich in 2018 mit einer Heizstrom-Abfrage für Nachtstrom und Wärmepumpen sowohl beim Netzbetrieb als auch beim Vertrieb einen Überblick zum Markt- und Wettbewerbsgeschehen der nordrhein-westfälischen Stromlieferanten verschafft. 2010 war das Bundeskartellamt in seinem Abschlussbericht zur „Sektoruntersuchung Heizstrom“ zu der Auffassung gelangt, dass bei der Lieferung von Heizstrom von einer Monopolstellung des jeweiligen Vertriebsunternehmens in seinem räumlichen Markt auszugehen sei. Mit ihrer Untersuchung wollte die LKartB nun prüfen, ob dieser Befund für NRW weiterhin zutrifft. Ergebnis: Der Vertriebs-Markt in NRW sei noch nicht stark belebt. 66 von 102 Lieferanten belieferten nur ihr örtliches Netzgebiet. Die weiteren 36 Versorger belieferten zwar weitere Netzgebiete, aber oftmals sei es nur ein einziges „fremdes“ Gebiet. Auch die Kundenzahl sei in diesen Gebieten oftmals sehr gering.
Auf Grundlage der Abfrage-Ergebnisse hat die LKartB nun diejenigen Heizstromlieferanten angeschrieben, die sie als „preisauffällig“ ansieht. Mit der kartellrechtlichen Preisprüfung soll festgestellt werden, ob die Versorger ihre vermutete marktbeherrschende Stellung missbrauchen. Ein Missbrauch liege dann vor, wenn ein Heizstromversorgungsunternehmen von seinen Abnehmern ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen fordere als gleichartige Versorger. Ausgenommen seien Fälle, in denen das Heizstromversorgungsunternehmen nachweise, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar seien. Hierzu hat die LKartB Fragebögen versandt, mit denen sowohl Strukturdaten als auch Preise ermittelt werden sollen. Überdies soll dargelegt werden, welche rechtfertigenden Umstände und Gründe zu den auffälligen Preisen geführt hätten.
Da es sich bei dem Anschreiben der LKartB zunächst um ein informelles Auskunftsersuchen handelt, sind die Versorger rechtlich nicht zur Beantwortung verpflichtet. Die Landeskartellbehörde NRW hat jedoch die Möglichkeit, die Auskünfte auch mit formeller Auskunftsverfügung anzufordern. In diesem Fall ist das betreffende Unternehmen zur Beantwortung verpflichtet. Die Nichtbeantwortung, die falsche, unvollständige oder nicht fristgemäße Beantwortung ist dann bußgeldbewehrt.