Wasserschutzgebietsverordnung Nordrhein-Westfalen

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Die nordrhein-westfälische Landesregierung beabsichtigt, eine übergreifende landesweite Wasserschutzgebietsverordnung zu erarbeiten. Dieses Ziel haben CDU und FDP bereits im Rahmen des Koalitionsvertrags festgeschrieben. Informellen Gesprächen mit Politik und Verwaltung zufolge, soll eine erste Wasserschutzgebietes-Teilverordnung bis zum 01.10.2021 erlassen werden. Diese erste Teilverordnung soll unter anderem Aspekte zu Abgrabungen in Wasserschutzgebieten beinhalten. Der vollumfängliche Inhalt ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.

Trinkwasser hat den Stellenwert als wichtigstes Lebensmittel und die Gewährleistung einer stabilen und qualitativ-hochwertigen Trinkwasserversorgung ist oberstes Ziel der Wasserwirtschaft. Diese Tatsache erkennt die nordrhein-westfälische Landesregierung ohne Abstufungen umfassend an. So soll auch der Vorrang der Trinkwasserversorgung im modifizierten nordrhein-westfälischen Landeswassergesetz festgeschrieben werden. Als überaus negativ zu betrachten ist jedoch die Absicht, Regelungen zu Abgrabungen in Wasserschutzgebieten aufzuweichen und somit Wasserschutzgebiete für die Kies- und Natursteinindustrie zu öffnen. Diese Maßnahme bewertet die Landesgruppe des VKU überaus kritisch. Sowohl durch Trocken- als auch durch Nassabgrabungen wird in die hydrogeologische Struktur von Wasserschutzgebieten eingegriffen. Die Auswirkungen können nicht unmittelbar nach der jeweiligen Abgrabung vollumfänglich überblickt werden, weshalb die Konsequenzen teilweise erst Jahre nach der Abgrabung ersichtlich werden können. Der VKU bewertet es als sehr risikobehaftet und nicht nachhaltig, auch in den weitläufigeren Schutzzonen Abgrabungen freizugeben.

Der VKU wirbt weiterhin für die Beibehaltung der Regelung des § 35 Abs. 2 im LWG und die Nichtregelung von Abgrabungen in Wasserschutzgebieten durch eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung. Sollten Abgrabungen entgegen der Position des VKU legalisiert werden, sind die Wasserschutzzonen I und II hiervon unbedingt vollständig auszunehmen. Abgrabungen in der Wasserschutzzone III B könnten mit bestehender Anzeigepflicht und unter bestimmten, noch zu prüfenden, Bedingungen erlaubt werden. Hierfür ist aber zwangsläufig notwendig, dass der Wasserversorger vor Ort im Genehmigungsverfahren angehört wird und seine Interessen angemessen berücksichtigt werden. Zudem muss bei möglichen Nassabgrabungen, eine wasserrechtliche Erlaubnis bedacht werden.

Die Landesgruppe des VKU begleitet weiterhin gemeinsam mit den Verbänden BDEW und DVGW den Prozess der Erarbeitung einer landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung. Ein nächstes Austauschgespräch mit der CDU-Landtagsfraktion ist Mitte April angesetzt. Der politische Wille, unbedingt bis zum 01.10.2021 eine Wasserschutzgebiets-Teilverordnung zu erlassen, wird kritisch verfolgt, damit die Interessen der Kommunalwirtschaft angemessen eingebracht werden können und kein qualitativ-minderwertiges respektive unvollständiges Gesetz erlassen wird.