Landesregierung erlässt Photovoltaik-Freiflächenverordnung

Die Landesregierung hat eine Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO) erlassen. Die Verordnung wurde am 26.08.2022 im Landesgesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am 27.08.2022 in Kraft getreten.
Mit der Verordnung macht die Landesregierung von einer Länderöffnungsklausel im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Gebrauch und erweitert die Fördermöglichkeiten von Photovoltaik auf Freiflächen in NRW. Hierzu wird die förderfähige Flächenkulisse für PV-Anlagen in NRW um Grün- und Ackerlandflächen mit deutlich unterdurchschnittlichem Ertrag in sogenannten benachteiligten Gebieten erweitert. Entsprechende Gebote können dadurch in den Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur bezuschlagt werden.
Auf den durch die Erweiterung neu hinzukommenden Freiflächen für die Nutzung von Solarenergie können pro Kalenderjahr in Summe Anlagen mit einer maximalen installierten Leistung von 300 Megawatt (150 Megawatt in 2022) gefördert werden. Die Verordnung betrifft ausschließlich die Förderbarkeit von PV-Freiflächenanlagen und berührt weder die tatsächliche Flächenverfügbarkeit noch Fragestellungen der Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der VKU NRW teilt die Einschätzung der Landesregierung, dass beim Ausbau der erneuerbaren Energien neben der Windenergie insbesondere die Photovoltaik eine Schlüsseltechnologie zur Umsetzung der Energiewende in NRW ist. Der Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen allein reicht nicht aus, um die energie- und klimapolitischen Ziele zu erfüllen. Daher muss auch das solare Freiflächenpotenzial stärker als bisher erschlossen werden.
Daher ist es aus VKU NRW-Sicht zu begrüßen, dass die Landesregierung die Flächenkulisse für die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 37c Absatz 2 EEG über den vom EEG gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus erweitert. Die gesetzlichen Flächenkategorien in § 37 Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g EEG bieten keinen ausreichenden Platz, um den Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik in NRW nennenswert voranzubringen. Um einen weiteren Zubau von Freiflächenanlagen in NRW zu ermöglichen, ist es daher sinnvoll, die Flächenkulisse durch die Einbeziehung von Acker- und Grünflächen in benachteiligten Gebieten, die für die Landwirtschaft kaum Erträge liefern, zu erweitern.
Der VKU NRW konnte eine Erhöhung der genehmigungsfähigen Zubaumenge auf 300 Megawatt pro Kalenderjahr (ab 2023) gegenüber 150 MW im ursprünglichen Verordnungsentwurf erreichen konnte. Damit hat die Landesregierung einen Vorschlag des VKU NRW aus seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf vom 10.06.2022 aufgegriffen. Die Stellungnahme wurde unter Einbindung befasster Gremien der Landesgruppe erarbeitet.
Kritisch zu bewerten ist, dass in § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Flächen mit einer mittleren Bodenwertzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz von mehr als 55 sowie Naturata 2000-Gebiete gemäß Bundesnaturschutzgesetz von der förderfähigen Flächenkulisse ausgenommen werden. Es ist zu befürchten, dass diese Regelungen zu einer nicht unerheblichen Beschneidung der durch die Verordnung zusätzlich zu schaffenden Flächenkulisse führen werden. Dies hat der VKU NRW in der genannten Stellungnahme auch deutlich gemacht und eine Streichung der Ausnahmeregelungen angeregt. Dieser Vorschlag wurde leider nicht aufgegriffen.