Richtlinie des Landes Brandenburg zur energetischen Sanierung von Hallenbädern in kommunaler Trägerschaft veröffentlicht 18.12.23

Am 15.11.2023 wurde die Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) des Landes Brandenburg zur energetischen Sanierung von Hallenbädern in kommunaler Trägerschaft im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Übergeordnete Ziele sind die Förderung der Energieeffizienz und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Darüber hinaus sollen auch Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs gefördert werden. Zielstandard für die energetische Sanierung von Hallenbädern ist die Effizienzhaus-Stufe 40.

Bei der Förderung handelt es sich um Beihilfen nach Art. 55 AGVO (Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen).

Welche Maßnahmen sind förderfähig? (Auswahl)

  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Förderung der energetischen Sanierung/Modernisierung
  • Energie- und ressourceneffiziente Sanierung der Gebäudehülle
  • Erneuerung der technischen Gebäudeausrüstung (Lüftungsanlagen, Schwimmbadtechnik, Heizungstechnik, Beleuchtung, Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme, Gebäudeleittechnik, Sanitärtechnik, Versorgungsstrukturen im Außenbereich) (keine Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden)
  • Sanierung von Schwimmbecken in Verbindung mit Energieeffizienzmaßnahmen (z. B. Installation einer Beckenabdeckung für die Nacht oder Erneuerung der Beckenisolierung)

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfangende sind kommunale Träger von Hallenbädern im Land Brandenburg, im Einzelnen kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften und kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Zuschuss und beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Welche Zuwendungsvoraussetzungen gelten? (Auswahl)

Zum einen muss ein vorab eingeholtes Energiegutachten eine signifikante Reduktion des Primärenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen der geförderten Maßnahmen ausweisen. Darüber hinaus muss eine sportfachliche Bedeutung des Hallenbades vorliegen, die einen detaillierten Nutzungsplan des Hallenbades enthält.

Die Entscheidung über eine Förderung fällt aufgrund folgender Auswahlkriterien (Gewichtung nimmt ab):

1. Reduktion des Primärenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen

2. Sportfachliche Bedeutung des Hallenbades (insbesondere Einbindung in das Schulschwimmen, Einbindung in den Vereinssport o. Ä.)

3. Dringlichkeit der Maßnahme

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können voraussichtlich ab den 01.03.2024 über das Kundenportal der ILB gestellt werden.

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