Zweites Führungspositionengesetz: Weitere Vorgaben zur Teilhabe von Frauen an Führungspositionen Gesetzentwurf betrifft auch kommunale GmbH mit mehr als 500 Beschäftigten
Das Bundeskabinett hat am 06.01.2021 den Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen. Das zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) betrifft auch mitbestimmte kommunale Unternehmen in privater Rechtsform.
Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erarbeitete Gesetzentwurf entwickelt das 2015 in Kraft getretene erste Führungspositionengesetz weiter und verbessert dessen Wirksamkeit.
Das FüPoG II enthält einerseits Vorgaben für Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts in Trägerschaft des Bundes. Hier sind künftig in Aufsichtsräten, Vorständen und anderen Gremien bestimmte Geschlechterquoten zu beachten. Gremien von Unternehmen bzw. Einrichtungen des Bundes sind künftig adäquat mit Frauen zu besetzen. Diese Regeln betreffen Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung sowie Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft nicht unmittelbar. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Bundesländer ebenfalls die entsprechenden Landesreglungen, die dann die kommunale Unternehmen und Einrichtungen adressieren, anpassen.
Im Weiteren enthält das FüPoG II aber auch Änderungen des Handels- und Gesellschaftsrechts. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmen in Privatrechtsform, die der Mitbestimmung unterliegen, d. h. die bei einer Beschäftigtenzahl von mindestens 500 das Drittelbeteiligungsgesetz anwenden oder bei einer Beschäftigtenzahl von mindestens 2.000 das Mitbestimmungsgesetz anwenden. Betroffen sind damit auch kommunale Unternehmen in Rechtsform der AG, der GmbH und der GmbH & Co. KG, sofern sie über eine hinreichende Anzahl von Beschäftigten verfügen.
Entsprechende Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen eine Erklärung über die Festlegung einer Zielgröße zur Beteiligung von Frauen in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands abgeben. Beträgt die Zielgröße Null, ist dies zu begründen. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben stellt künftig eine Ordnungswidrigkeit dar.
In Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit i.d.R. mehr als 2.000 Beschäftigten muss zudem mindestens ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.