Zugang zu Gutachten in immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren BVerwG verneint Zugangsanspruch im Regelfall

Vor dem Bau einer Windkraftanlage muss ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Hierbei müssen vom Bauherr (teure) naturschutzfachliche Gutachten zum Vogelbestand eingereicht werden. Nach einer Entscheidung des BVerwG hat ein Dritter im Normalfall keinen Anspruch auf Zugang zu diesen Gutachten, wenn diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingereicht wurden.

Vor dem Bau einer Windkraftanlage muss ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens muss der Bauherr neben einer Vielzahl von anderen Unterlagen auch ein naturschutzfachliches Gutachten zum Vogelbestand einreichen. In einem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) veröffentlichten Urteil vom 26.09.2019 (Az. 7 C 1.18) wollte ein Dritter Zugang zu diesem Gutachten haben und hat einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt. Er hat sich hierbei insbesondere auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) gestützt. Das BVerwG hat die entsprechende Klage abgewiesen, da ein solcher Zugangsanspruch gegen das Urheberrecht verstößt und der Betroffene einem solchen Zugang weder zugestimmt hat noch das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass das konkrete Gutachten urheberrechtlichen Schutz genießt, da es die dafür erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Hierbei formuliert das BVerwG einen neuen Maßstab, wann ein „zu Gebrauchszwecken dienendes Sprachwerk“ urheberrechtlich geschützt ist. Bisher wurden dafür (im Vergleich zu den anderen Werkarten im Urheberrecht) eine höhere Schöpfungshöhe verlangt. An dieser Rechtsprechung hält das BVerwG nicht weiter fest und lässt die gleichen niedrigen Schutzvoraussetzungen wie bei anderen Werkarten ausreichen.

Auch ist das Gutachten durch die Einreichung im Genehmigungsverfahren noch nicht veröffentlicht im Sinne des Urheberrechts, da es nur den Behördenmitarbeitern und den sonstigen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung steht.

Außerdem hat der Antragssteller im Genehmigungsverfahren mit Einreichen der Gutachten keine konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung des Gutachtens erteilt. Dies gelte zumindest für den (hier vorliegenden) Fall des vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Fall eines förmlichen Verfahrens mit obligatorischer Öffentlichkeitsbeteiligung werde eine solche Zustimmung zur Veröffentlichung dagegen erteilt. Diese Zustimmung ist allerdings begrenzt auf die dort gewählte Form der Veröffentlichung (z.B. öffentliche Auslegung).

Ferner ist ein Zugang auch nicht auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen zu gewähren. Das Gericht stellt hierbei fest, dass ein wettbewerblich motiviertes Zugangsinteresse nicht ausreicht.