Stellungnahme des VKU zur Novelle des VerpackG Gesetzgeber wird um Nachbesserung gebeten

Der Gesetzgeber hat eine Novelle des Verpackungsgesetzes angestoßen. Dieses enthält gute Ansätze, verpasst jedoch, die tatsächlichen Probleme des Verpackungsrechts anzugehen. Der VKU nimmt daher in seiner Stellungnahme Fragen rund um die Rahmenvorgabe, das PPK-Mitbenutzungsentgelt und die Sicherheitsleistungen auf und adressiert den Gesetzgeber, hier Abhilfe zu schaffen.

Am 20.11.2020 hat der Gesetzgeber dem VKU einen Referentenentwurf zur Novellierung des Verpackungsgesetzes übermittelt. Die Frist zur Stellungnahme war mit dem 03.12.2020 diesmal sehr knapp bemessen. Der VKU hat die Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt und insbesondere angeregt, die Überarbeitung auch dazu zu nutzen, einige praktische Probleme mit dem Verpackungsgesetz auszumerzen.

Der VKU begrüßt deutlich, dass der Gesetzgeber Regelungen zur Stärkung von Mehrweg oder auch der Zurückdrängung von Einwegkunststoffverpackungen aufnimmt. Auch die Umsetzungsschritte zur nationalen Implementierung der Regelungen der Einwegkunststoffrichtlinie, wie u.a. die Vorgaben für einen Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen, sind gute Schritte, um das Verpackungsrecht zu stärken. Positiv ist ferner das Bestreben, neu zum Markt hinzutretende Systeme nur dann zu genehmigen, wenn deren finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft wurde. Dies ist vor dem Hintergrund vergangener Insolvenzen unter den Dualen Systemen hilfreich.

Leider verpasst es der Gesetzgeber jedoch, auch die drängensten Probleme anzufassen. Er hat es leider versäumt, die Regelungen des § 22 einer erneuten Kontrolle zu unterziehen oder auch die Sicherheitsleistungen im § 18 Abs. 4 zu stärken.

Wir haben bereits in der Vergangenheit gesehen, dass auch mit dem Verpackungsgesetz die Einigung auf eine Abstimmungsvereinbarung mit den Dualen Systemen nicht einfacher geworden ist. Hier kam vermehrt die Notwendigkeit auf, Rahmenvorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG zu erlassen. Diese haben indes nicht in vollem Umfang vor Gericht standhalten können. So ist mehrfach der dort angeordnete Vollservice von den Gerichten nicht akzeptiert worden. Dies führt dann zu der kuriosen Situation, dass z.B. die Restmülltonnen der Bürger zur Leerung von den Standplätzen geholt und danach dorthin zurückgebracht werden. Die gelben Tonnen hingegen müssen die Bürger an den Fahrbahnrand stellen. In manchen Fällen sogar am selben Tag. Dies ist dem Bürger nicht wirklich vermittelbar. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung seinerzeit dargelegt hat, dass mit den Rahmenvorgaben eine optimale Einpassung in das Sammelsystem des örE erfolgen soll. Da sich dies jedoch im Gesetzeswortlaut nicht wiederfindet, haben die örE nunmehr das Nachsehen. Hier sollte der Gesetzgeber die Möglichkeit nutzen, die Möglichkeit zur Anordnung von Teil- oder Vollservice in der Rahmenvorgabe explizit vorzusehen.

Der VKU fordert den Gesetzgeber ferner dazu auf, eine Regelung aufzunehmen, dass ein PPK-Mitbenutzungsentgelt mit Ablauf eines Rechnungsjahres einseitig vom örE festgelegt werden kann, wenn über dieses keine Einigung zustande gekommen ist. Die PPK-Mitbenutzungsentgelte stellen in der Praxis einen erheblichen Streitpunkt zwischen den Dualen Systemen und den örE dar. Vielfach scheitern hieran auch die Abstimmungsverhandlungen. Der VKU plädiert daher dafür, nach Ablauf eines Rechnungsjahres die von ihm getragenen Kosten gegenüber den Systemen einseitig festzusetzen. Dies hätte den Vorteil, dass diese Thematik von den Abstimmungsvereinbarungen abgekoppelt wird und einer separaten Verhandlung offensteht. Natürlich können die Systeme gegen diese Festsetzung gerichtlich vorgehen. Dies hat den Vorteil, dass Streitfragen zum Entgelt direkt überprüft werden können und kein Umweg über die Frage eines Systemwiderrufs gegangen werden muss.

Als letzten großen Punkt bittet der VKU um eine Überprüfung des § 18 Abs. 4, welcher die Sicherheitsleistungen regelt. Dies ist erforderlich geworden, nachdem der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Regelung als nicht vollzugsfähig klassifiziert hatte. Da die Sicherheitsleistung indes ein wichtiges Instrument zum Schutz des örE und damit auch des Gebührenzahlers darstellt, sollte der Gesetzgeber hier nachschärfen. Ob die vom VKU aufgeworfenen Punkte Berücksichtigung finden, wird sich erst im Verlauf des Novellierungsverfahrens zeigen.