Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Konzessionsverfahren Bundesgerichtshof konkretisiert Rechtsrahmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 07.09.2021 (Az.: EnZR 29/20 | Gasnetz Rösrath) zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse im Konzessionsverfahren geäußert. Die Entscheidung erging noch zur alten Rechtslage vor 2017, ist aber auch für aktuelle Fälle maßgeblich.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die vergebende Gemeinde verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen wolle. Dazu sei grundsätzlich die Überlassung des ungeschwärzten und vollständigen Auswertungsvermerks erforderlich, aber auch ausreichend. Schwärzungen können nur dann vorgenommen werden, wenn die Notwendigkeit zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen substantiiert dargelegt wird und wenn zudem ausgeführt wird, welche schützenswerten Interessen der anderen Bewerber konkret betroffen sind. Der BGH sieht hinsichtlich des Auswertungsvermerks nur in Ausnahmefällen ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse, insbesondere wenn ein Unternehmen der Gemeinde erfolgreich war.

Hintergrund des Urteils ist ein Konzessionsvergabeverfahren, das 2015 abgeschlossen wurde. Die Gemeinde teilte dem Altkonzessionär die Absicht mit, die Konzession an das Stadtwerk zu vergeben. Der Altkonzessionär scheiterte in erster Instanz mit einer einstweiligen Verfügung gegen die geplante Entscheidung. Die Gemeinde schloss dann unmittelbar den Konzessionsvertrag mit dem Stadtwerk. Angesichts des Vertragsschlusses verfolgte der Altkonzessionär den einstweiligen Rechtsschutz nicht weiter. Der Altkonzessionär erhob dann 2017 Klage auf Auskunft über die Vergabeentscheidung, nachdem die Verhandlungen über die Netzübergabe gescheitert waren.

Der BGH macht deutlich, dass auch schon vor Inkrafttreten des § 47 EnWG ein Anspruch auf Überlassung des Auswertungsvermerks der Gemeinde bestand. Schwärzungen seien dabei nur in Ausnahmefällen möglich und müssten detailliert begründet werden. Insgesamt müsse das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters gegen das Transparenzgebot abgewogen werden. Der Schutz eines Geschäftsgeheimnisses könne es grundsätzlich nicht rechtfertigen, bewertungsrelevante Erwägungen im Auswertungsvermerk vollständig vorzuenthalten. Eine Einsicht in die Angebotsunterlagen sei aber nur dann notwendig, wenn substantiiert darlegt werde, wieso dies neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks notwendig sei, um die Entscheidung der Gemeinde nachzuvollziehen.

Der BGH musste sich auch damit auseinandersetzen, ob nach dem Scheitern des einstweiligen Rechtsschutzes in erster Instanz eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens überhaupt noch geltend gemacht werden könne. Angesichts der Tatsache, dass die Weiterverfolgung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Altkonzessionär nach erfolgtem Vertragsschluss nicht mehr sinnvoll gewesen wäre, sieht der BGH hier keine Verpflichtung des Altkonzessionärs, weitergehenden gerichtlichen Schutz zu suchen.

Die Entscheidung des BGH klärt einen wichtigen Aspekt des Schutzes der Geschäftsgeheimisse im Konzessionsverfahren. Die weiteren Ausführungen zum Rechtsschutz sind dagegen vor allem für die Rechtslage vor der Reform der §§ 46 ff. EnWG relevant.