Referentenentwurf des BMU zum Kreislaufwirtschaftsgesetz – VKU fordert Nachbesserungen Kein grundlegender Wandel der Abfallwirtschaft, aber der Teufel steckt im Detail

Das BMU hat im August 2019 seinen Referentenentwurf zum KrWG veröffentlicht. Die Novelle dient der Anpassung an die geänderte Abfallrahmenrichtlinie und soll erste Regelungen der Einweg-Kunststoff-Richtlinie aufgreifen. Der VKU hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf am 09.09.2019 an das BMU übersandt und in wichtigen Punkten Klarstellungen gefordert.

Im August 2019 hat das BMU den Referentenentwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) veröffentlicht. Die Änderungen sind im Grundsatz zu begrüßen, an wichtigen Punkten hat der VKU mit seiner Stellungnahme vom 09.09.2019 jedoch Klarstellungen gefordert.

Zunächst ist positiv, dass zentrale Begriffe des Abfallrechts definiert werden. Der Referentenentwurf könnte auch im Hinblick auf das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) und gewerblicher Sammler für einen gerechten Interessenausgleich sorgen. Die Formulierung des neuen § 18 Abs. 8 KrWG-E lässt jedoch Interpretationsspielraum zu: So ist aufgrund des Wortlautes nicht zweifelsfrei klar, ob sich der Anspruch lediglich auf die Einhaltung von Verfahrensbestimmungen bezieht oder auch einen materiellen Anspruch auf Untersagung der Sammlung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG beinhaltet. Lediglich die Gesetzesbegründung enthält eine kurze Klarstellung. In Anbetracht der Streitbefangenheit des § 18 KrWG sind hier Rechtsunsicherheiten durch auslegungsfähige Formulierungen zu vermeiden. Auch ist die Beschränkung des § 18 Abs. 8 KrWG-E auf gewerbliche Sammlungen abzulehnen, da andernfalls die Gemeinnützigkeit einer Sammlung vorgetäuscht werden könnte, um auf den Umfang der Rechte des örE Einfluss zu nehmen.

Die getrennten Sammelpflichten der verschiedenen Abfälle, wobei erstmals ausdrücklich die örE als Verpflichtete genannt werden, sind grundsätzlich zu begrüßen. In Bezug auf Sperrmüll regelt der Entwurf jedoch, dass die örE Sperrmüll in einer Weise sammeln, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht. Da Sperrmüll zumeist in einem Pressfahrzeug bzw. über die Wertstoffhöfe in Großcontainern erfasst wird, ist hier die Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht gegeben. Für eine separate Erfassung wären entsprechende Lager- und Personalkapazitäten erforderlich. Dies ist aus wirtschaftlichen Gründen häufig nicht umsetzbar. Auch wegen potenziell belasteten Holzes eignen sich viele Teile des Sperrmülls nicht zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling. Die Regelung in der bisher beabsichtigten Formulierung ist daher abzulehnen.

Die Ausweitung der Produktverantwortung, mit der nun auch die Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen als zentrale Akteure der Abfallwirtschaft konsequenter in die Pflicht genommen werden, ist ebenfalls zu begrüßen. So müssen sich z.B. Hersteller von bestimmten Einwegverpackungen aus Plastik sowie Zigaretten an den Kosten, die für die Reinigung der Umwelt und die anschließende Verwertung anfallen, beteiligen. Allerdings ist auch hier eine Klarstellung geboten, ob es sich entsprechend des Wortlauts um eine anteilige Finanzierung handelt, oder ob eine vollständige Übernahme der Kosten erfolgen kann.

Die Konkretisierung der Kriterien, mit denen eine freiwillige Rücknahme von Altprodukten durch die Hersteller/Vertreiber zugelassen werden soll, ist im Ansatz zu begrüßen. So dienen die anspruchsvoll formulierten Kriterien dazu, der Verschiebung von Abfallströmen von den örE zu den Vertreibern/Herstellern ohne ökologischen Mehrwert einen Riegel vorzuschieben. Zu kritisieren ist jedoch, dass auch die Rücknahme von Fremdprodukten derselben Gattung zugelassen werden soll. Dies könnte, ungeachtet des Ausnahmecharakters der Vorschrift, dazu führen, dass die Überlassungsplichten an die örE weiter ausgehöhlt werden. Die Formulierung ist daher anzupassen. Ferner sollte die Rücknahme nur über die eigenen Rücknahmestellen erfolgen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit des Vollzugs der Rücknahmesysteme.

Im Hinblick auf Regeln zur Beschaffung durch die öffentliche Hand ist ebenfalls eine Nachbesserung geboten. Die Zielvorgaben des KrWG sowie die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Umweltvorgaben nach den allgemeinen Vorgaben des Vergaberechts sind ausreichend, um umweltbezogene Kriterien in angemessener Weise in die Beschaffungsvorgänge einzubeziehen. Der Grundsatz, nach welchem der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist, würde durch die neue Regelung in einer Weise eingeschränkt werden, die nicht mehr mit den europäischen Vergaberichtlinien vereinbar wäre. Zudem sind die Formulierungen wie „rohstoffschonend“ und „energiesparend“ ungenau und nicht praktikabel. So ist unklar, wie die Kommune rechtssicher überprüfen soll, ob die zu beschaffenden Produkte langlebig und rohstoffschonend sind oder im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen.