Rahmenvorgaben scheitern im einstweiligen Rechtsschutz Gerichte sehen Einzelregelungen nicht vom VerpackG umfasst

Deutschlandweit wehren sich Duale Systeme gegen erlassene Rahmenvorgaben. Zwei vorliegende Entscheidungen beschäftigen sich daher mit den inhaltlichen Ausgestaltungen dieser Bescheide. Die Beschlüsse weisen auf eine eher restriktive Auslegung des § 22 Abs. 2 VerpackG hin. Ob die Regelungen dem VerpackG entsprechen, bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Mit einem noch nicht veröffentlichten Beschluss vom 10.07.2020 (Az.: 4 B 135/20) hat das VG Göttingen einem Dualen Systembetreiber zunächst Recht gegeben, der sich gegen eine erlassene Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG gewehrt hatte. Das VG konnte nicht feststellen, dass die erlassene Rahmenvorgabe auf jeden Fall rechtmäßig sei, die Abwägung der widerstreitenden Interessen ging zu Lasten des erlassenden örE.

Die streitige Rahmenvorgabe traf Vorgaben für die Entsorgung der LVP-Fraktion im Gebiet des örE. Problematisch war vor allem eine Formulierung, wonach die neu einzuführende Gelbe Tonne direkt vor Ort kostenfrei abzuholen sei, wenn sie in einer Entfernung bis zu 15 m zum Fahrbahnrand aufgestellt werde.

Anderenfalls sei die Tonne vom Fahrbahnrand einzusammeln (sog. Vollservice). Das Gericht konnte nicht abschließend entscheiden, ob diese Regelung möglich sei, dies bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Das VG verwies jedoch darauf, dass Rahmenvorgaben stets im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG auszugestalten seien. Die hier vorliegenden Vorgaben gingen jedoch über die Frage, ob die Abfälle im Hol- oder Bringsystem einzusammeln seien, hinaus. Der sog. Vollservice regele eine Ausführungsmodalität des Holsystems. Nach Auffassung des Gerichts löse dies einen Konflikt mit § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus, da diese Regelungen anderenfalls wohl überflüssig seien.

Neben dieser im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage müsse dort ebenfalls ein Einwand des Systembetreibers erörtert werden, wonach der Umweltschutz durch die Gelbe Tonne als vermindert einzuschätzen sein könnte, da im Gegensatz zur Sammlung von Gelben Säcken mit erhöhten Emissionen des Sammelfahrzeugs zu rechnen sei.

Letztlich stellte das VG die aufschiebende Wirkung wieder her, da die vorzunehmende Abwägung zu Lasten des örE ging. Der Systembetreiber habe anderenfalls im Rahmen seiner kommenden Ausschreibung die Vorgaben der Rahmenvorgabe zu erfüllen. Sollte sich diese als rechtswidrig herausstellen, sei er de facto für die kommenden Jahre an eine rechtswidrige Rahmenvorgabe gebunden.

Auch das VG Sigmaringen hat sich mit einem Beschluss vom 21.07.2020 (Az.: 4 K 786/20) im vorläufigen Rechtsschutz mit dem Inhalt einer Rahmenvorgabe befasst. Auch hier ging die Abwägung zu Lasten des örE aus.

Das VG ging von einer rechtswidrigen Rahmenvorgabe aus. Es beanstandete sowohl die Regelung, dass die Fraktion LVP innerhalb von 2 Tagen nach Leerung der PPK-Tonne zu erfolgen habe, die Verpflichtung zur Mitnutzung der Wertstoffhöfe, wie auch die Pflicht, im Dezember Gelbe Säcke auszugeben.

Das VG stellte zunächst fest, dass es sich bei der Rahmenvorgabe nicht um mehrere einzelne Verwaltungsakte handele, sondern um eine Allgemeinverfügung. Die Voraussetzungen der Vorgaben hätten sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VerpackG zu richten. Die Benennung eines konkreten (an der PPK Entsorgung orientierten) Abholtages sei nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt, da es sich nicht um die Vorgabe eines Zeitraums handele. Den Systemen verbliebe bei einer solchen Regelung kein ausreichender Gestaltungsspielraum. Die Anordnung, bestehende Wertstoffhöfe mit zu nutzen, sei ebenfalls nicht vom VerpackG umfasst. Vorgaben, dass im Dezember Gelbe Säcke auszugeben seien, missachteten z.B. die Möglichkeit der Bürger, diese selbstständig einzuholen.

Letztlich kritisierte das VG auch die Verpflichtung, nach welcher die Systeme die PPK Tonnen mit zu nutzen hätten. Auch dies könne nicht mit dem Instrument der Rahmenvorgabe geregelt werden. Zudem konnte das VG auch kein Vollzugsinteresse erkennen. Es sei nicht relevant, ob eine Abstimmungsvereinbarung bestehe. Der Mangel einer entsprechenden Vereinbarung könne das Vollzugsinteresse alleine nicht begründen.