OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Unzuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers Alttextilcontainer müssen fristgerecht entfernen werden
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Unzuverlässigkeit eines gewerblichen Altkleidersammlers bestätigt. Eine positive Zukunftsprognose, die für die Vergangenheit bestehende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ausräumen würde, könne das Gericht nicht erstellen. Der Beschluss des OVG ist nicht anfechtbar.
Grundsätzlich sind Abfallerzeuger und -besitzer verpflichtet die angefallenen Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen. Als Ausnahme von dieser Regel bestimmt § 17 KrWG, dass Abfälle aus privaten Haushaltungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, soweit die Abfallerzeuger und -besitzer die Verwertung nicht beabsichtigen oder hierzu nicht in der Lage sind. Diese Überlassungspflicht gilt jedoch nicht ausnahmslos, sodass Abfälle, die von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen erfasst werden, nicht der Verpflichtung unterfallen. Die Sammlung kann jedoch von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des verantwortlichen Sammlungsträgers bestehen.
Bereits im April 2019 hatte das VG Potsdam (Az.: VG 1 K 3090.16) die Klage eines gewerblichen Alttextilsammlers gegen eine Sammlungsuntersagung wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen, da die behördliche Entscheidung formell und materiell rechtmäßig sei. So sei die gewerbliche Sammlung zu Unrecht als privilegierte Bestandssammlung deklariert worden. Der mit der Sortier- und Verwertungsfirma geschlossenen Vertrag sei, entgegen des Vorbringens der Sammlungsträgerin, ausdrücklich mit einer Befristung versehen gewesen. Eine Verwertung der Alttextilien über den im Vertragstext hinaus genannten Zeitpunkt könne nicht gewährleistet werden. Überdies begründe auch die konkrete Durchführung der gewerblichen Sammlung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. So verfüge die Sammlungsträgerin für eine Vielzahl von Sammelcontainern, die auf öffentlichen Gelände aufgestellt wurden, nicht über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Da die Zuverlässigkeit des Sammlungsträgers ein subjektives Merkmal ist, welches nicht an die Grenzen der Bundesländer gebunden ist, hat das VG Potsdam auch auf diverse gerichtliche Entscheidungen anderer Bundesländer und den darin manifestierten Verstößen Bezug genommen. Sodann kam das VG Potsdam unter Beachten der oben skizzierten Aspekte zu dem Ergebnis, dass eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden könne.
Das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 11 N 34.19) hat die Unzuverlässigkeit der Sammlungsträgerin bestätigt und in den nun veröffentlichten Entscheidungsgründen insbesondere angeführt, dass es bei der pauschalen Behauptung, die Deklaration der Sammlung als Bestandssammlung sei aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung und aufgrund der missverständlichen Formulierung der Formblätter erfolgt, an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Argumentation des VG Potsdam fehle. Im Hinblick auf die für jedes Gebiet angegebenen Sammelmenge in Höhe von 60 Mg verkenne die Sammlungsträgerin, dass ihr nicht die pauschale Prognose zum Vorwurf gemacht werde, sondern dass sie sich „nicht die Mühe machen wollte, die Angaben halbwegs zu präzisieren“. Auch bestünden keine Bedenken gegen die im Widerspruchsverfahren vorgenommene Verböserung von einer örtlichen beschränkten auf eine umfassende Sammeluntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Die Behauptung, das VG Potsdam habe lediglich alte Urteile fortgeschrieben, ohne die aktuelle Entwicklung des Unternehmens zu berücksichtigen, sei ebenfalls unzutreffend. Vielmehr führe das VG Potsdam in dem angegriffenen Urteil aus, dass eine positive Zukunftsprognose, die den Vorwurf der Unzuverlässigkeit ausräume nicht gestellt werden könne. Dies werde dadurch belegt, dass die Sammlungsträgerin unstreitig eine Halle zur Lagerung von Alttextilien ohne die erforderliche Genehmigung nutze und Mitarbeiter für das Unternehmen auftreten würden, die nicht die nötige Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit bieten würden. So würde der hier streitgegenständliche Mitarbeiter weiterhin die E-Mailadresse der Sammlungsträgerin nutzen und in ihrem Namen gegenüber von Behörden handeln. Die so auch in jüngster Zeit dokumentierte weitere Zusammenarbeit spreche gegen ein nachhaltiges und ernsthaftes Bemühen zu einem künftigen rechtskonformen Verhalten.