Neue Schwellenwerte zur Anwendung des EU-Vergaberechts veröffentlicht Schwellenwerte gelten für 2020 und 2021

Die Europäische Kommission hat die neuen Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts ab dem 01.01.2020 am 31.10.2019 im EU-Amtsblatt (Ausgabe L 279) offiziell bekanntgegeben. Die neuen Schwellenwerte sind aufgrund der Verweisung in § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Deutschland unmittelbar anwendbar.

Die neuen Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts ab dem 01.01.2020 sind am 31.10.2019 im EU-Amtsblatt (Ausgabe L 279) offiziell bekanntgegeben worden. Die neuen Schwellenwerte sind aufgrund der Verweisung in § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Deutschland unmittelbar anwendbar. Im Einzelnen geht es um folgende Änderungen:

Im „klassischen Vergaberecht“ wird die maßgebliche Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG angepasst. Für Vergabeverfahren, die ab Januar 2020 begonnen werden, beträgt der neue Schwellenwert für Bauaufträge 5.350.000 € (bislang: 5.548.000 €) und der neue Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 214.000 € (bislang: 221.000 €).

Im Sektorenvergaberecht wird die maßgebliche Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ebenfalls geändert. Der Schwellenwert für Bauaufträge beträgt künftig ebenfalls 5.350.000 € (bislang: 5.548.000 €), der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 428.000 € (bislang: 443.000 €).

In der Richtlinie 2014/23/EU des europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe wird der Schwellenwert für Baukonzessionen sowie für Dienstleistungskonzessionen von 5.548.000 € auf 5.350.000 € gesenkt.

Unverändert bleibt der Schwellenwert für soziale und andere besondere Dienstleistungen bei 1.000.000 € im Sektorenbereich und bei 750.000 € im Bereich der klassischen Auftragsvergabe.

Die Anpassung der Schwellenwerte erfolgt jeweils für zwei Jahre und wird durch Bestimmungen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) geregelt.