LG Köln akzeptiert Kalkulation des Mitbenutzungsentgelts nach dem Volumenfaktor Ansprüche des örE bestehen aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Haben öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und Systembetreiber keinen Vertrag über die Mitbenutzung des Sammelsystems für PPK geschlossen, bestehen zwischen den Parteien Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Der örE kann sodann das Entgelt mittels Volumenfaktor kalkulieren. Dies hat das Landgericht Köln in einem Urteil aus April 2021 entschieden.
Mit bislang unveröffentlichtem und nicht rechtskräftigem Urteil vom 26.04.2021 (Az.: 20 O 493/17) hat das LG Köln den Anspruch eines örE (Klägerin) gegen ein Duales System (Beklagte) auf Aufwendungsersatz für die Miterfassung der PPK-Fraktion bei vertragslosem Zustand nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bestätigt.
Die Klägerin habe durch die Vornahme der flächendeckenden Erfassung der anteiligen PPK-Verkaufsverpackungen ein fremdes Geschäft für das beklagte System geführt. Dies sei dem Interessen- und Pflichtenkreis der Beklagten zuzuordnen, was sich aus dem Verpackungsrecht ergebe.
Ein Fremdgeschäftsführungswille werde grundsätzlich vermutet, ergebe sich jedoch auch aus der jahrelang vereinbarten Vergütung für die Leistung der Klägerin. Mangels Zustandekommens eines neuen Vertrages handelte die Klägerin zudem ohne Auftrag und mit Willen der Beklagten, welche nicht erklärt hatte, die Sammlung selbst durchführen zu wollen.
Das Gericht bemängelte die Kostenaufstellung der Klägerin nicht. Es sei schlüssig und substantiiert unter Vorlage der entsprechenden Kostenaufstellungen dargelegt worden, welche Kosten in Ansatz gebracht wurden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW durften Personal- Material- und Sachkosten, wie auch anteilige Verwaltungsgemeinkosten berücksichtigt werden. Das Gericht bestätigt, dass der Anspruch auch die übliche Vergütung miteinschließe, wenn das Geschäft im Rahmen eines Berufs/Gewerbe ausgeführt werde. In diesem Fall fehle es an der Vereinbarung einer Unentgeltlichkeit. Trotz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht bestehe hier eine Vergleichbarkeit zur Berufs- oder Gewerbeausübung.
Das LG Köln stellt explizit heraus, dass die Berechnung der Aufwendungen auf Basis des Volumenanteils möglich ist. Dies ergebe sich aus § 22 Abs. 4 Satz 5 VerpackG. Zudem erfolge der Entsorgungsbedarf im Entsorgungsgebiet ausschließlich volumenbezogen. Die Orientierung am Volumenmaßstab ermögliche der Klägerin eine bedarfs- und verursachergerechte Inanspruchnahme der Abfallsammlung. Die Heranziehung des prozentualen Volumenfaktors für die PPK-Verkaufsverpackungen war daher gerechtfertigt, da es auf den Gewichtsanteil für das Sammelsystem vor Ort nicht ankomme. Die Beklagte konnte mit der Argumentation, dass andere örE Gewichtsanteile berücksichtigten, nicht durchdringen.
Die Klägerin habe eine Sortieranalyse durchführen lassen, wodurch die Abstellung auf den Volumenfaktor möglich geworden sei. Ohne entsprechende Analyse sei dies nach Ansicht des Gerichts in der Regel nicht möglich. Die Klägerin habe den anteiligen Verwertungserlös zu berücksichtigen und von den Kosten abzuziehen. Diesem Anspruch sei die Gesamtmenge des für das jeweilige Jahr tatsächlich erfassten Altpapiers zu Grunde zu legen. Diese ergebe sich aus der Abfallbilanz der Klägerin. Zu berücksichtigen seien ferner Kosten für Transport und Sortierung der Abfälle. Die Klägerin sei verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Zahlung der offenen Beträge Auskunft über den Stand der Verwertung zu erteilen und Rechnungen offen zu legen.