Klagen gegen Erdgasfernleitung EUGAL in Sachsen abgewiesen OVG Bautzen bestätigt Planfeststellungsbeschluss
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat am 26.11.2019 vier Klagen gegen die „Europäische Gas-Anbindungsleitung“ (EUGAL) abgewiesen, soweit diese durch Sachsen verläuft.
Die EUGAL wird in Lubmin bei Greifswald an die durch die Ostsee verlaufende Erdgasleitung „Nord Stream 2“ anbinden und verläuft auf einer Länge von rund 480 km durch Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg bis in den Süden Sachsens und von dort über die Grenze in die Tschechische Republik.
Zwei Grundstückseigentümer sowie eine Gesellschaft, die Eigentümerin und Betreiberin von Windenergieanlagen im Windpark Dörnthal/Voigtsdorf (zwischen Freiberg und Olbernhau) ist, hatten sich jeweils gegen die beiden Planfeststellungsbeschlüsse der Landesdirektion Sachsen (nördlicher Teilabschnitt in den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; südlicher Teilabschnitt in den Landkreisen Mittelsachsen und Erzgebirgskreis) gewandt, mit denen der Bau und der Betrieb der EUGAL in Sachsen zugelassen worden ist.
Der den südlichen Teilabschnitt betreffende Planfeststellungsbeschluss ist nach den Urteilen des OVG zu den Az.: 4 C 18/18 und 4 C 17/18 rechtmäßig. Der Planfeststellungsbehörde seien weder bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung Fehler unterlaufen noch verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen materielles Recht. Das Vorhaben diene dem vom Energiewirtschaftsgesetz allgemein verfolgten Zweck einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas. Die EUGAL erfülle die Anforderungen an die technische Sicherheit auch bei der Querung des Windparks. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschädigung der Gasleitung - etwa in Folge eines Turmbruchs einer Windenergieanlage - nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Solche Beschädigungen seien nach gutachterlicher Einschätzung äußerst unwahrscheinlich. Eine mögliche Minderung des Verkehrswerts der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke sei bei einer rechtmäßigen Planung als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen. Die Planfeststellungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung über die Planungsvarianten keinen die Rechte der Kläger betreffenden Abwägungsfehler begangen. Es komme nicht darauf an, ob die Kläger eine andere Trassenalternative für vorzugswürdig hielten.
Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum nördlichen Teilabschnitt (Az.: 4 C 22/18 und 4 C 21/18) hat das OVG als unzulässig abgewiesen, weil eigene Rechte der Kläger offensichtlich nicht verletzt sein könnten. Sie bedürften wegen der Trassenführung im nördlichen Teilabschnitt keines Rechtsschutzes. Ihre Grundstücke und der Windpark seien vom Übergabepunkt zwischen den beiden Trassenabschnitten - an der Grenze der Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - so weit entfernt, dass die Festlegung des Übergabepunkts nicht zwangsläufig zu einer Betroffenheit der Kläger in ihren Rechten führen müsse.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das OVG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteile Beschwerde einlegt werden.