Keine Durchsetzung des Einbaus eines Funkwasserzählers durch Versorgungssperre VG München gibt Kundin Recht
Das VG München hat entschieden, dass die Duldung des Einbaus eines neuen Funkwasserzählers nicht durch die Einstellung oder Drosselung der Wasserversorgung erzwungen werden darf. Sie ist vielmehr durch Erlass einer entsprechenden Duldungsanordnung durchzusetzen.
Der betroffene Wasserversorger, der auf öffentlich-rechtlicher Satzungsgrundlage die Wasserversorgung durchführt, beabsichtigte die Umstellung von mechanischen Wasserzählern auf Funkwasserzähler. Die Kundin hatte dem Einbau eines solchen Zählers mehrfach widersprochen. Sie war der Ansicht, dass die im elektronischen Wasserzähler gespeicherten Daten personenbezogene Daten der Kundin und ihrer Familie darstellten und Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sein könnten. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch den Zwang zum Einbau eines elektronischen Wasserzählers verletzt. Der Kundin war die Einstellung der Wasserlieferung angedroht worden, wenn der Umbau der Anlage, die Nachrüstung des fehlenden Wasserzählerbügels und der Einbau des elektronischen Funkwasserzählers nicht bis 30.06.2021 erfolgt sei.
Nach der streitgegenständlichen Wasserversorgungssatzung ist der Wasserversorger berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen; dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen.
Der Wasserversorger hatte vorgetragen, das betreffende Anwesen werde eher als Wochenendhaus genutzt und nicht regelmäßig bewohnt bzw. stehe leer. Seine Handlungsweise und die Androhung der Wassereinstellung sei auf einen mittlerweile sehr langfristigen Vorgang, die technischen und rechtlichen Anforderungen an Wasserversorger umzusetzen, zurückzuführen. Im Detail gehe es um die Verletzung der eichrechtlichen Vorschriften. Der Zähler sei mittlerweile abgelaufen, eichrechtlich nicht mehr gültig und für den geschäftlichen Verkehr nicht mehr zulässig. Darüber hinaus sprächen hygienische Gründe für den Austausch des Zählers. In den Jahren 2017/2018 sei es im Versorgungsgebiet zu Verkeimungen des Rohrnetzes gekommen. Es habe ein Rückwirken aus privaten Kundenanlagen in das öffentliche Wasserrohrnetz in mehr als 40 Fällen festgestellt werden müssen. Bereits im Jahr 2003 sei es im streitgegenständlichen Anwesen zu einem solchen Zwischenfall gekommen (Verbindung der hausinternen Brauchwasseranlage mit dem öffentlichen Trinkwassersystem). Ob eine derartige Gegebenheit in diesem Fall vorliege sei nicht bekannt und werde auch nicht unterstellt. Vor diesem Hintergrund lege der Wasserversorger jedoch größtes Augenmerk auf die Erfüllung der Mindestanforderungen an die technischen Anlagen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Kundenbereich. Das Angebot eines Einbaus für einen Zähler ohne Funkmodul bestehe nach wie vor. Der Wasserversorger werde im weiteren Verlauf den Zählerwechsel und den dafür nötigen Umbau mittels Bescheids (notfalls unter Zwang mittels Amtshilfe der Polizei) durchsetzen.
Das VG München hat mit Beschluss vom 18.08.2021 | Az.: M 10 E 21.3540 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Kundin gegen die Androhung der Versorgungssperre stattgegeben. Es kam zu dem Ergebnis, dass ersichtlich keine der satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine - auch nur teilweise - Einstellung der Wasserlieferung vorliegen. Die Gefahr insbesondere einer Verkeimung von Versorgungsleitungen durch Rückschläge aus dem Hausanschluss der Antragstellerin wird vom Antragsgegner lediglich abstrakt befürchtet, eine konkrete Gefahr, die ein umgehendes Einschreiten durch Einstellung der Wasserlieferung erfordern würde, ist nicht dargelegt. Der Antragsgegner führt vielmehr selbst aus, dass mit einer Einstellung oder Drosselung der Wasserlieferung lediglich der Einbau eines neuen Funkwasserzählers anstelle des alten mechanisch-hydraulischen Wasserzählers erzwungen werden soll.