Gasverbindungsleitung Nord Stream 2 unterfällt der deutschen Regulierung OLG Düsseldorf weist Beschwerde zurück
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25.08.2021 die Beschwerde der Nord Stream 2 AG gegen die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) abgelehnte Freistellung von der Regulierung des im deutschen Hoheitsgebiet verlaufenden Teils der Nord Stream 2 zurückgewiesen. Damit unterfällt Nord Stream 2 der deutschen Regulierung durch die BNetzA.
Die Nord Stream 2 AG hatte beantragt, den im deutschen Hoheitsgebiet verlaufenden, noch nicht komplett verlegten Teil der Nord Stream 2 Gaspipeline von der Regulierung freizustellen. Das wäre möglich, wenn die Gasverbindungsleitung vor dem 23.05.2019 fertiggestellt gewesen wäre, vgl. Art. 49a Richtlinie (EU) 2019/692 und § 28b EnWG. Die BNetzA hatte den Freistellungsantrag abgelehnt, weil die Pipeline zum Stichtag baulich nicht vollständig errichtet war. Die Nord Stream 2 AG wollte demgegenüber darauf abstellen, dass zum Stichtag eine finale und unumkehrbare Investitionsentscheidung vorlag.
Mit dem Beschluss hat das OLG Düsseldorf das baulich-technische Verständnis des hier entscheidenden Begriffs der Fertigstellung bestätigt: Die Pipeline war nicht vollständig errichtet und damit nicht im Sinne des Gesetzes fertiggestellt. Die dagegen von der Nord Stream 2 AG gewünschte wirtschaftlich-funktionale Auslegung lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften, ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck, den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. Eine solche Auslegung ist auch nicht verfassungs- oder europarechtlich geboten.
Mit dem Begriff der Fertigstellung wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht, dass die Herstellung einer Sache abgeschlossen bzw. beendet ist. Der Wortsinn der Regelungen ist eindeutig und beschreibt eine physisch vollständig errichtete oder nahezu vollständig errichtete Leitung. Ein Vergleich mit europäischen und nationalen Normen, die ebenfalls den Begriff der Fertigstellung verwenden, bestätigt in systematischer Hinsicht dieses Ergebnis. Auch sämtliche Dokumente, die das Ziel des europäischen Verordnungsgebers sowie auch des nationalen Gesetzgebers darlegen, deuten darauf hin, dass diese mit einer fertiggestellten Leitung das Vorstellungsbild von einer bereits physisch vollständig vorhandenen Leitung verbunden haben. Das hier angenommene baulich-technische Verständnis des Fertigstellungsbegriffs verstößt schließlich weder gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin noch gegen das Rückwirkungsverbot oder den Vertrauensschutz.
Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen die Pipeline in Betrieb genommen wird, ist jedoch nicht Gegenstand der OLG-Entscheidung.
Die Nord Stream 2 AG hat nun die Möglichkeit, gegen die OLG-Entscheidung Rechtsbeschwerde zum BGH einzulegen.