Erste-Hilfe-FAQ für Kommunen zur DS-GVO und dem LDSG Baden-Württemberg
Der Landesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg beantwortet häufige Fragen von Kommunen zu der Datenschutz-grundverordnung (DS-GVO) und zu dem baden-württembergisches Landesdatenschutzgesetz (LDSG Baden-Württemberg).
Der Landesdatenschutzbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat einen Erste-Hilfe-FAQ für Kommunen mit häufigen Fragen von Kommunen zu einzelnen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem baden-württembergischen Landesdatenschutzgesetz (LDSG Baden-Württemberg) herausgegeben. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um wertvolle Hinweise seitens der Aufsichtsbehörden. Allerdings sind sie nicht für alle Kommunen verbindlich. Der Europäische Datenschutzausschuss sowie andere Landesdatenschutzbehörden könnten andere Auffassungen vertreten. Als Orientierung können die hiesigen Antworten aber in jedem Fall herangezogen werden.
In dem Erste-Hilfe-FAQ wird unter anderem zur Wirksamkeit von „Alt-Einwilligungen“ Stellung genommen. Bisher rechtswirksame Einwilligungen seien grundsätzlich weiterhin wirksam. Dabei müssten die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO nicht erfüllt sein. Unzulässig wären jedoch Einwilligungen, die über ein „Opt-Out“ (vorangekreuztes Kästchen) eingeholt worden seien. Dies gelte auch für Einwilligungen, die von der Erfüllung eines Vertrages abhängig gemacht und für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich gewesen seien. Einwilligungen nach dem 25. Mai 2018 müssten allerdings in „informierter Weise“ abgegeben werden und die in Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO geforderten Informationen abdecken.
Auf welcher Grundlage eine Kommune ein Inkasso-Unternehmen zur Beitreibung privatrechtlicher Forderungen einschalten könne, sei davon abhängig, ob es sich um einen Auftragsverarbeiter oder eigenständigen Verantwortlichen handele. Dabei seien die Kriterien der Artikel-29-Datenschutzgruppe heranzuziehen. Es spreche viel dafür, dass die durch eine Kommune geplante Beauftragung eines Inkassounternehmens zur Beitreibung privatrechtlicher Forderungen als Einschalten eines (neuen) „Verantwortlichen“ einzustufen sei. Das Inkassobüro hätte im Rahmen seines Auftrags bezüglich der Mittel der Verarbeitung eigene Gestaltungs- oder Wahlmöglichkeiten.
Weiterhin wird zur der Frage Stellung genommen, ob das LDSG Baden Württemberg auch für kommunale Eigenbetriebe, die am Wettbewerb teilnehmen, anwendbar sei. Dies wurde bejaht. Gemäß § 3 Abs. 1 des „Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden“ würden die Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gelten, da sie Teil der Gemeindeverwaltung seien. Die Gemeindeverwaltung unterfiele gemäß § 2 Abs. 1 LDSG vollumfänglich den Regelungen des LDSG Baden-Württemberg. § 2 Abs. 6 LDSG sei nicht anwendbar, da ein Eigenbetrieb, auch wenn er am Wettbewerb teilnehme, eben gerade keine eigene Rechtspersönlichkeit habe.
Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern im Rahmen der Öffentlich-keitsarbeit sei nach § 4 LDSG Baden Württemberg zu prüfen, inwieweit eine Veröffentlichung von Lichtbildern ohne Unkenntlichmachung der abgelichteten Personen erforderlich sei. Es könne darauf abgestellt werden, ob und inwieweit die Voraussetzungen von § 23 KUG vorlägen. Je eher sich eine Vielzahl von Personen als „Beiwerk“ oder i.R.e. Übersichtsaufnahme auf einem Bild befinde, desto eher sei eine Veröffentlichung zulässig. Je eher eine einzelne Person hervorgehoben präsentiert werde, desto eher bedürfe es einer Einwilligung der Betroffenen (gelte insbes. bei Abbildung mit Kindern).
Hinsichtlich weiterer Fragen und sowie konkreter Antworten verweisen wir auf die Ausführungen im Erste-Hilfe-FAQ für Kommunen des Landesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg.