Bundesrat unterstützt Vorschlag des VKU bei der KrWG-Novelle Starrer Verweis auf die Kunststoffrichtlinie wird gestrichen

Der VKU begrüßt es, dass sich der Bundesrat dafür ausgesprochen hat, den starren Verweis auf die Kunststoffrichtlinie zu streichen, womit eine Beteiligung der Hersteller litteringträchtiger Produkte an den Kosten für die Reinigung der Umwelt sichergestellt werden kann. Hintertürchen werden durch diese Änderung an der KrWG-Novelle geschlossen.

Durch das am 04.07.2018 in Kraft getretene EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft müssen wesentliche abfallrechtliche Regelungen novelliert werden. Eine Umsetzung in deutsches Recht ist nach den europäischen Regelungen bis zum 05.07.2020 vorgesehen. Neben der Novellierung des KrWG werden auch weitere Verordnungen einer Anpassung an das EU-Paket unterzogen (z.B. Deponieverordnung, Verpackungsgesetz).

Nachdem das Kabinett sich im Februar 2020 mit dem Gesetz beschäftigt hat, bemängelte der VKU hier insbesondere drei Aspekte: 1. Keine Klagemöglichkeit des örE, 2. Die Ausweitung der Herstellerverantwortung, 3. Der starre Verweis auf die EU-Kunststoffrichtlinie im Zusammenhang mit der Kostenübernahme der Reinigung der Umwelt durch die Hersteller von litteringträchtigen Produkten.

Der Bundesrat hat nunmehr in seiner Plenumssitzung vom 15.05.2020 die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse angenommen und unterstützt die Forderung nach einer Streichung der starren Verweisung auf die Kunststoffrichtlinie (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 KrWG-E).

Problematisch ist diese Verweisung insbesondere deshalb, weil mit dem starren Verweis eine Beschränkung der erweiterten Herstellerverantwortung für kommunale Reinigungsaufgaben auf einige wenige Einwegkunststoffprodukte einhergeht. In diesem Fall ist von Verlagerungseffekten auszugehen, da sich die Hersteller besonders litteringträchtiger Produkte durch Umstellung der Materialien einer Beteiligung an den Reinigungskosten entziehen könnten, ohne dass sich deren Reinigungsaufwand vermindert. Für die Bürger ist es nicht von Belang, ob ein to-go Becher aus Plastik oder aus anderen Materialien, wie z.B. Papier, besteht. Wird das Produkt in die Umwelt geworfen, stellt sich der Reinigungsaufwand beider Versionen als gleich intensiv dar. Relevant ist die Streichung daher vor allem deshalb, da sie eine Kostenbeteiligung für die Reinigung der Umwelt durch Hersteller von litteringträchtigen Produkten sichert. Derzeit muss diese Reinigung allein über die Gebühren/Entgelte durch die Bürger finanziert werden. Der starre Verweis auf die Kunststoffrichtlinie, wie er im Kabinettsentwurf zu finden ist, öffnet hingegen eine Hintertür, um dieser Finanzierung zu entgehen. Sobald die Hersteller ihre Produktmaterialien umstellen und diese nicht mehr die Voraussetzungen der Kunststoffrichtlinie erfüllen, entfiele auch die Finanzierung der Reinigung. Dies wäre indes nicht sachgerecht, da nur durch Umstellung der Herstellungsmaterialien die Reinigungsleistung nicht vermindert wird und die damit zusammenhängenden Kosten weiterhin anfallen.