Bundesnetzagentur überabeitet Bedingungen für den Stromnetzzugang Neuer Netznutzungsvertrag für Ladesäulenbetreiber geplant

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom eröffnet (Az.: BK6-20-160). Neben Änderungen der Vorgaben zur Marktkommunikation sind auch Änderungen des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrags und ein neuer Netznutzungsvertrag für Betreiber von Ladesäulen für Elektromobile geplant.

Im Rahmen des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) ist auf Empfehlung des Bundestags-Ausschusses für Wirtschaft und Energie u.a. auch § 41 EnWG durch Hinzufügung eines neuen Absatzes 3a geändert worden: Bei einer unveränderten Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es danach keiner Unterrichtung der Kunden nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG; ein Sonderkündigungsrecht wegen geänderter Umsatzsteuersätze nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG entsteht nicht.

Die Regelung soll eine möglichst unbürokratische und unmittelbare Weitergabe der befristeten Senkung der Umsatzsteuer an die Letztverbraucher ermöglichen. In langfristigen Strom- und Gaslieferverträgen kann nämlich, sofern Bruttopreisvereinbarungen vorliegen, die Weitergabe der Umsatzsteuersenkung je nach Vertragsgestaltung mit einer formellen Preisänderung verbunden sein. Formelle Preisänderungen erfordern hier das Einhalten fristgebundener individueller Kundenanschreiben.

Die vorliegenden Fristen waren zum Stichtag 01.07.2020 nicht mehr fristgerecht einzuhalten. Zudem entstünden Transaktionskosten, die den wirtschaftlichen Vorteil der Umsatzsteuersenkung spürbar reduzieren. Um entsprechende negative Folgen der kurzfristig beschlossenen gesetzlichen Anpassung der Umsatzsteuer zu vermeiden, sollte die Weitergabe der Umsatzsteuer als ein Durchlaufposten ausgestaltet werden, der keiner formellen Preisänderung bedarf. Dies soll die vorliegende Regelung klarstellen. Vielmehr genügt eine entsprechende Ausweisung in der Abrechnung. Die Ausweisung der Steuer in der Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz.

Die Änderung ist eine erfreuliche Klarstellung des Gesetzgebers und greift die Bedenken auf, die der VKU im Zusammenhang mit der befristeten Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020 geäußert hat. Die Änderung betrifft alle die Strom- und / oder Gaslieferungen an Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung. Für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme gilt die Regelung des § 41 Abs. 3a EnWG jedoch nicht.