BSI-Kritisverordnung geändert Bundesregierung senkt Schwellenwerte für Energieerzeugungsanlagen
Die Bundesregierung hat am 18.08.2021 Änderungen an der BSI-Kritisverordnung beschlossen, die zum 01.01.2022 in Kraft treten. Besonders relevant sind hierbei die Absenkungen der Schwellenwerte im Bereich der Energieerzeugungsanlagen. Dies dürfte dazu führen, dass mehr Anlagen als bisher als Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung gelten.
Zum Schutz der Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen sieht das BSI-Gesetz (BSIG) vor, dass die Betreiber der Kritischen Infrastrukturen ihre IT-Systeme durch angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen absichern müssen. Zudem müssen (erhebliche) Störungen der IT-Systeme dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeldet werden.
Die BSI-Kritisverordnung legt hierbei fest, welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon in den verschiedenen Sektoren als Kritische Infrastrukturen im Sinne des BSIG gelten. Diese BSI-Kritisverordnung hat die Bundesregierung mit Beschluss vom 18.08.2021 durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung“ geändert. Hierbei werden teilweise die Definitionen der Anlagenkategorien und teilweise die Schwellenwerte in den Sektoren geändert. Die Änderungen treten am 01.01.2022 in Kraft.
Von besonderer Relevanz ist die Absenkung der Schwellenwerte im Bereich der Stromerzeugungsanlagen. Bisher lag dort der Schwellenwert bei 420 Megawatt (MW), während er zukünftig bei grundsätzlich 104 MW liegen wird. Laut Verordnungsbegründung führt dies zu einer impliziten Erweiterung der BSI-Kritisverordnung auf Gaskraftwerke. Erzeugungsanlagen fallen jedoch unabhängig von ihrer Größe unter die BSI-Kritisverordnung, sofern diese als Schwarzstartanlagen kontrahiert sind. Darüber hinaus fallen nun Erzeugungsanlagen, die zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifiziert sind, ab einer Größe von 36 MW unter die BSI-Kritisverordnung.
Ferner wurden zudem teilweise die Definitionen der Anlagenkategorien im Sektor Wasser und im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation geändert. Für Serverfarmen und Rechenzentren wurden außerdem die Schwellenwerte angepasst. Überdies werden Software und IT-Dienste, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind, zukünftig Anlagen im Sinne der BSI-Kritisverordnung sein.
Durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 wurde der Sektor der Siedlungsabfallentsorgung neu eingeführt. Diese Änderungsverordnung trifft hierzu jedoch keine Aussagen. Vielmehr werden die Einzelheiten für die Siedlungsabfallentsorgung mit einer gesonderten Änderungsverordnung bestimmt. Diese wird im Moment durch das BSI erarbeitet.