BayVGH erkennt ear-Optierungsgebühren letztinstanzlich als rechtmäßig an Entscheidung im Musterverfahren hat Auswirkungen auf andere Widersprüche

Die Erhebung von Optierungsgebühren durch die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) ist rechtmäßig. Das hierzu geführte Musterverfahren ist nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel beendet. Nach Ansicht der Gerichte müssen die Gebühren von den optierenden örE beglichen werden. Der VKU empfiehlt, noch anhängige Widersprüche zurückzuziehen.

Die Erhebung von Optierungsgebühren durch die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) ist rechtmäßig. Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach im April 2019 die Klage eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) gegen die Optierungsgebühren abgewiesen hatte, hat nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am 19.05.2021 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az.: 12 ZB 19.2021).

Der VGH hat sich in der Beschlussbegründung sehr intensiv mit der Thematik befasst und die Optierungsgebühren letztlich als rechtmäßig beurteilt. Da es sich um ein Musterverfahren gehandelt hat, sollten nunmehr auch andere örE, die Widerspruch gegen die Optierungsgebühren erhoben haben, dessen Rücknahme in Betracht ziehen. Anderenfalls könnten die Widersprüche kostenpflichtig vom Umweltbundesamt (UBA) zurückgewiesen werden.

Mit der nach § 14 Abs. 5 ElektroG möglichen Optierung kann der örE sämtliche Altgeräte einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen. Diese Optierung ist der stiftung ear anzuzeigen, die hierfür seit einigen Jahren eine Gebühr erhebt. Der VKU und die kommunalen Spitzenverbände haben die Rechtmäßigkeit dieser Gebühr mangels Gegenleistung angezweifelt und empfohlen, hiergegen Widerspruch einzulegen.

Es wurde ein vom VKU unterstütztes Musterverfahren geführt, alle weiteren Widerspruchsverfahren wurden in dieser Zeit ruhend gestellt. Obwohl der BayVGH letztlich keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, setzte er sich im Zulassungsverfahren intensiv mit den Fragestellungen auseinander. Er kam zunächst zu dem Schluss, dass eine gebührenfähige öffentliche Leistung im Sinne von § 3 Abs. 1 BGebG vorliege. In der Entgegennahme der Anzeige und der anschließenden Plausibilitätsprüfung nehme die stiftung ear eine sonstige Handlung vor, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit erbracht werde. Diese entfalte auch Außenwirkung. Die Anzeige stelle eine formale Voraussetzung für die Herausnahme der EAG dar. Sie diene vor allem der Planungssicherheit, da sich die Hersteller sowohl bei der Behältergestellung als auch bei der Abholorganisation darauf einstellen müssen, an welcher Stelle welche Altgerätegruppen abzuholen seien.

Der BayVGH stellt heraus, dass die örE zunächst die EAG zu sammeln haben. Sobald die Behältnisse für die EAG der verschiedenen Sammelgruppen einen bestimmten Befüllungsgrad erreichten, melden die örE diese nach § 14 Abs. 3 ElektroG der Gemeinsamen Stelle zur Abholung. Die Hersteller hätten nach dem Gesetz sodann die Verpflichtung, diese Behältnisse abzuholen und die Abfälle entsprechend zu verwerten. Der stiftung ear obliege es, die Meldungen der örE nach § 31 Abs. 4 ElektroG entgegenzunehmen und nach § 31 Abs. 5 ElektroG den Anteil der EAG zu berechnen, die von jedem registrierten Hersteller (oder dessen Bevollmächtigten) bei den örE abzuholen seien. Sollte in diesem Zusammenspiel der örE von der Optierung Gebrauch machen, müsste die stiftung ear dies in ihre internen Systeme einbeziehen und entsprechend berücksichtigen. Dies führe nach Ansicht des BayVGH dazu, dass der Optierungsanzeige nicht lediglich eine "deklaratorische" Wirkung zukomme. Die Entgegennahme der Anzeige und deren Plausibilitätsprüfung besitze daher Außenwirkung. Diese begründet der BayVGH mit der Modifikation des von der stiftung ear betriebenen Berechnungs- und Anordnungssystems. Weiter führt der BayVGH aus, dass es für die Qualifikation des Verwaltungshandelns der stiftung ear als öffentliche Leistung nicht darauf ankomme, dass die Entgegennahme der Optierungsanzeige und deren Plausibilitätsprüfung bei dem örE einen "wirtschaftlichen Vorteil" generiere.

Es ist damit zu rechnen, dass nunmehr über die weiteren Widersprüche durch das UBA als Widerspruchsbehörde entschieden wird. Dabei ist nach dem BayVGH-Beschluss mit kostenpflichtigen Zurückweisungen zu rechnen. Der VKU empfiehlt, dass Kommunen, die ebenfalls Widerspruch gegen die Optierungsgebühr eingelegt haben, diesen nunmehr zurückziehen. Die Entstehung von Kosten kann damit vermieden werden.