Baukostenzuschusserhebung oberhalb der Niederspannungsebene OLG Düsseldorf entscheidet über Zulässigkeit und Berechnungskriterien

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass ein Netzbetreiber als einmalige Gegenleistung auch für Netzanschlüsse oberhalb der Niederspannungsebene Baukostenzuschüsse (BKZ) erheben darf | Urteil vom 17.04.2019, Az.: I-27 U 9/18.

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Verfahren stritten die Parteien über die Verpflichtung der Beklagten, einem Betrieb der Stärkeerzeugung, zur Zahlung eines BKZ für den Anschluss von zwei Transformatoren auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten an das Mittelspannungsnetz des Klägers, einem Verteilnetzbetreiber.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er zur Erhebung des von ihm in Rechnung gestellten BKZ berechtigt sei. BKZ seien ein diskriminierungsfreies Steuerungsinstrument zur effizienten Dimensionierung des Netzes und stellten einen verursachungsgerechten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung und Vorhaltung einer konkreten Anschlussleistung an der Übergabestelle dar. Auf welcher Grundlage BKZ zu berechnen seien, schreibe das geltende Recht nicht vor. Die Parteien hätten hier vereinbart, die tatsächlichen Kosten zugrunde zu legen.

Die Beklagte verwies darauf, dass zwischen den Parteien die Festlegung eines BKZ auf Basis der Vollkosten nicht vereinbart worden sei. Vielmehr sei vereinbart worden, dass ein Gutachter die BKZ-Berechnung des Klägers überprüfen und den zu zahlenden Bau-kostenzuschuss bestimmen solle. Dieses Gutachten beruhe aber nicht auf zutreffenden Tatsachen, berücksichtige die rechtlichen Vorgaben nicht und berechne die Kosten nicht nach energiewirtschaftlich anerkannten Grundsätzen. Es diskriminiere die Beklagte, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie einem anderen vergleichbar großen Unternehmen in ihrem Anschlussgebiet die Vollkosten in Rechnung gestellt habe. Die Klägerin nutze ihre marktbeherrschende Stellung, die sie in ihrem Netzgebiet innehabe, missbräuchlich aus, wie ein Vergleich mit den von anderen Netzbetreibern verlangten BKZ zeige, die deutlich niedriger seien.

Das OLG Düsseldorf hat dem Kläger im Ergebnis aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien einen Anspruch auf Zahlung eines BKZ in Höhe von 117.160,- € zugesprochen und den weitergehenden Anspruch auf Zahlung von 198.517,38 € verneint. Das OLG hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Nach § 17 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, u.a. Letztverbraucher zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

Zu den wirtschaftlichen Bedingungen im Sinne von § 17 Abs. 1, zu denen der Versor-gungsnetzbetreiber den Netzanschluss vorzunehmen hat, zählt – als einmalige Gegen-leistung für den Netzanschluss – auch ein von ihm im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nach billigem Ermessen bestimmter BKZ. Der BKZ ist zwar nur für das Niederspannungsnetz in § 11 NAV gesetzlich geregelt, für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz gilt aber nichts anderes. Die Bestimmung eines BKZ durch den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes entspricht aber nur dann billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB bzw. der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn die Kriterien des § 17 Abs. 1 EnWG eingehalten werden. Der BKZ muss danach angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein und darf nicht ungünstiger sein als Baukostenzuschüsse, die vom Versorgungsnetzbetreiber von eigenen, verbundenen oder assoziierten Unternehmen verlangt werden.

Aus dem in § 17 Abs. 1 EnWG enthaltenen Diskriminierungsverbot folgt ein Gleichbe-handlungsgebot, das es den Versorgungsnetzbetreibern untersagt, zwischen Netzan-schlusspetenten sachgrundlos zu differenzieren. Für die Berechnung von BKZ folgt daraus, dass ein Versorgungsnetzbetreiber gleichförmig angemessene Kriterien für deren Bestimmung und Berechnung heranziehen und anwenden muss. Nur auf diese Weise kann er, wozu er nach § 17 Abs. 1 EnWG verpflichtet ist, Willkür ausschließen. Hält der Versorgungsnetzbetreiber das Gleichbehandlungsgebot nicht ein, stellt sich dies als Verstoß gegen das in § 17 Abs. 1 EnWG enthaltene Diskriminierungsverbot dar. Die Bestimmung des BKZ entspricht dann nicht mehr billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB bzw. der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.