Bau und Betrieb der ZEELINK-Erdgasleitung erfüllt Sicherheitskonzept OVG Münster bestätigt Planfeststellungsbeschluss

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 12.09.2019 (Az.: 21 B 295/19.AK) einen einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt, der sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung ZEELINK richtete.

Die Erdgasfernleitung ZEELINK dient der Gasversorgung mit sog. H-Gas (hochkalorisches Gas). Sie hat eine Länge von 215 km und verläuft von der belgisch-deutschen Grenze bei Lichtenbusch bis Sankt Hubert bei Krefeld und weiter nach Legden bei Ahaus in drei Abschnitten durch die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Münster. Für jeden dieser Leitungsabschnitte ist ein eigenständiger Planfeststellungsbeschluss der jeweils zuständigen Bezirksregierung ergangen.

Der in der Gemeinde Hünxe wohnende Antragsteller hatte mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag vor allem Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Leitung sowie den Trassenverlauf geltend gemacht. Diesen Bedenken ist das OVG nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt:

Die Sicherheit der Leitung sei gewährleistet, weil die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten und die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen erfüllt seien. Die Sicherheitskonzeption nach diesen Regelwerken setze an der Leitung selbst an. Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen an die Leitung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass es nicht zu einem Havariefall komme. Deshalb müsse die Leitung den vom Antragsteller geforderten Mindestabstand von 350 m zu Wohnbebauung nicht einhalten. Ebenso wenig sei es erforderlich gewesen, Schadensszenarien in Havariefällen zu betrachten, um mit Blick darauf (weitere) Schutzmaßnahmen festzusetzen. Soweit die technischen Regelwerke vorsähen, dass zusätzliche einzelne Schutzmaßnahmen zu treffen seien, wenn die Leitung durch bebaute Gebiete führe, treffe dies im Hinblick auf den Grundbesitz des Antragstellers nicht zu. Schließlich habe der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung nicht aufgezeigt, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine andere als die gewählte Leitungstrasse hätte aufdrängen müssen.

Das Hauptsacheverfahren (Klage) des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbe-schluss ist noch anhängig. Über vier weitere einstweilige Rechtsschutzanträge anderer Antragsteller, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt der Erd-gasfernleitung im Regierungsbezirk Münster richten, wird das OVG demnächst entscheiden.