Aufhebung eines offenen Vergabeverfahrens wegen Unwirtschaftlichkeit OLG Dresden bestätigt Rechtmäßigkeit der Aufhebung
Das OLG Dresden hat in dem Bereich der Entsorgungsleistung die Aufhebung des offenen Verfahrens wegen Unwirtschaftlichkeit und den Übergang in das Verhandlungsverfahren als vergaberechtmäßig bestätigt.
Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 28.12.2018 | Az.: Verg 4/18 die Aufhebung des offenen Verfahrens wegen Unwirtschaftlichkeit und den Übergang in das Verhandlungsverfahren als vergaberechtmäßig bestätigt.
Die Antragsgegnerin schrieb in einem offenen Verfahren die Dienstleistungen Einsammlung und Transport von Restabfall, Bioabfall, Sperrmüll, Elektrogeräte und PPK aus. Die Ausschreibung unterfiel in insgesamt 8 Lose. Da für ein Los kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde, hob die Antragsgegnerin das offene Verfahren für dieses Los auf. Ferner kündigte sie die Durchführung eines Verhandlungsverfahren an, an dem sich auch die Antragstellerin beteiligte. Sowohl die Aufhebung des Verfahrens als auch der Übergang in das Verhandlungsverfahren wurden von der Antragstellerin gerügt. Daneben beantragte die Antragstellerin die Nachprüfung bei der Vergabekammer. Abschließend rügte die Antragstellerin, dass die in dem hiesigen Verfahren Beigeladene den Zuschlag im Hinblick auf das Verhandlungsverfahren erhalten sollte.
Das OLG wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück, da die Voraussetzungen für die Aufhebung des offenen Verfahrens nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV vorgelegen hätten. Denn ein öffentlicher Auftraggeber sei berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werde. Dies sei der Fall, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden Daten als vertretbar erscheine und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen würden. Die Kostenschätzung des Antraggegners genüge diesen Anforderungen zumal die Methodik der Schätzung nicht zu beanstanden sei. Diese sei nur eine Prognoseentscheidung, bei der der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum habe und die Schätzung nicht unerheblich von dem Ausschreibungsergebnisse abweichen könne. So war es in dem vorliegenden Fall nicht schädlich, dass die Bieter in dem Bereich des Restabfalls über 10 % der Schätzung lagen. Vielmehr habe die die Antragsgegnerin die Angebote zu Recht als unwirtschaftlich eingestuft. Dabei komme es nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, alle Lose betreffend an. Vielmehr sei der Vergleich im konkreten Los entscheidend. Denn die Aufteilung des Verfahrens in verschiedene Lose führe dazu, dass die Vergabe der einzelnen Lose jeweils für sich zu betrachten sei, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibe. Das Angebot der Antragstellerin überschritt den geschätzten Auftragswert um 37,8 %. Bei einem Gesamtauftragswert von jährlich 1,6 Mio. € sei bei dieser Größenordnung die Grenze überschritten, bei der vom Auftraggeber noch erwartet werden müsse, die überhöhten Preise hinzunehmen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht zu einem latent verfügbaren Instrument zur Korrektur der in öffentlichen Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse geraten dürfe. Auch der Übergang in das Verhandlungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen, die hier die Unwirtschaftlichkeit begründen, sei auch das Angebot der Antragstellerin unannehmbar im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV. Dafür sei nicht erforderlich, dass der Preis die vor der Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des Auftraggebers übersteige. Dies sei lediglich ein in der Vorschrift genanntes Regelbeispiel.
Für die Begründetheit des Nachprüfungsantrages fehle es, neben der Rechtsverletzung, zudem an einer zumindest nicht ausschließbaren Beeinträchtigung der Auftragschancen. Die Beigeladene habe die Anforderungen an die zu erbringenden Referenzen erfüllt. So hätten anstelle der Referenzen aus drei Gebieten, Referenzen aus einem Gebiet, in welchem verschiedene Abfallfraktionen entsorgt werden würden, pro Fraktion beigebracht werden können. Ferner sei auch die Vorlage eines auf andere Unternehmensstandorte bezogenes Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb zulässig.
Abschließend führt das OLG aus, dass der Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung an die Beigeladene im Verhandlungsverfahren nicht begründet sei. Soweit die Antragsgegnerin auch Bieter zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert habe, die nicht bzgl. des streitgegenständlichen Loses, aber im Hinblick auf ein anderes Los, ein Angeboten abgegeben hätten, sei die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Zumal in dem hier gegenständlichen Verfahren nur Angebote von Bietern eingereicht worden seien, die bereits im offenen Verfahren Angebote eingereicht hätten.