VKU beteiligt sich mit Stellungnahme an Anhörung
BMU leitet Novelle der Altholzverordnung mit Diskussionsentwurf ein 02.06.20

Ende April hat das BMU die lange erwartet und durch ein spezielles Forschungsprojekt vorbereitete Novelle der Altholzverordnung eingeleitet. Den Verbänden wurde die Möglichkeit gegeben, bereits frühzeitig zu einem „Diskussionsentwurf“ Anmerkungen einzureichen. Eine detaillierte Begründung war dem Entwurf noch nicht beigefügt.

Mit der Novelle sollen insbesondere das Recycling und letztlich die Umsetzung der Abfallhierarchie im Bereich der Altholzentsorgung insgesamt gestärkt werden. Zudem erfolgen Anpassungen an den Stand der Technik und Messverfahren. Der VKU war im Fachbeirat des Forschungsprojektes vertreten und hat nun eine erste schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Ausgewählte Änderungen und Positionen des VKU 

Die Altholzverordnung wurde vollständig in nun 15 Paragraphen und 6 Anlagen neu geordnet. Eine wesentliche Neuerung ist die Unterscheidung zwischen „Altholzaufbereitungsanlage“ und „Altholzverwertungsanlage“, während in der noch geltenden Verordnung nur allgemein „Altholzbehandlungsanlagen“ adressiert werden. 

Der Anwendungsbereich wurde auf die gesamte „Bewirtschaftung von Altholz“ ausgeweitet und die Vorbereitung zur Wiederverwendung aufgenommen. Im Geltungsbereich wurde explizit die Aufbereitung von Altholz eingeführt. Die Formulierung für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger soll nun lauten: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz aufbereiten, verwerten oder beseitigen.” Außerdem wurde die Bereichsausnahme für kleine Anlagen nach § 5 der 1. BImSchV („Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr“) gestrichen. 

Der VKU begrüßt die Änderungsvorschläge zum Anwendungs- und Geltungsbereich. Allerdings muss es sich aus Sicht des Verbandes bei einer solchen Aufbereitung um eine spezifische Altholzaufbereitung handeln. Es kann nicht die Entnahme von z. B. Metallen oder Hartkunststoffen zur getrennten Verwertung aus einem Sperrmüllgemisch oder den Einsatz einer Sperrmüllschere meinen, sondern nur die gezielte Aussortierung von Altholz aus dem Sperrmüll zur getrennten altholzspezifischen Verwertung. Es kann auch nicht zur Einbeziehung eines örE in den Geltungsbereich der Altholzverordnung führen, wenn dieser einen Dritten mit der Aufbereitung beauftragt. Zur Vereinfachung der Verordnung und Praxis tritt der VKU außerdem dafür ein, private Haushaltungen ebenfalls aus dem Geltungsbereich der Altholzverordnung auszuschließen.

Der VKU spricht sich auch dafür aus, mit der Novelle endlich den zulässigen Gehalt an Fremdstoffen in Altholz mit einer Abstufung in Abhängigkeit vom Verwertungsweg zu begrenzen. Das Beibehalten der Anforderung, dass der Gehalt an Fremdstoffen die Verwertung „behindern“ muss, damit diese überhaupt als Störstoffe gelten und ihr Anteil reduziert werden muss, ist für die Stärkung hochwertiger Verwertungswege nicht ausreichend.

Der VKU tritt aus demselben Grund dafür ein, absolute Maximalwerte für die Schadstoffgrenzwerte für Holzhackschnitzel und -späne zur Herstellung von Holzwerkstoffen sowie die Anforderung, dass die Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte zur Zuordnung der Charge zur Altholzkategorie IV führt, beizubehalten. Der vollständige Übergang zu Median- und Perzentilwerten würde das Risiko bergen, dass einzelne Chargen mit extremer Schadstoffbelastung dennoch recycelt werden dürfen.

Aus Sicht des VKU darf außerdem die Pflicht, dass jegliches Altholz zur stofflichen oder energetischen Verwertung zuerst an eine Aufbereitungsanlage geliefert werden muss, nur für Altholz der Kategorie A I und für Altholz der Kategorien II bis IV, das der stofflichen Verwertung zugeführt werden soll, gelten. Wenn (richtigerweise) für Altholz der Kategorien A II bis A IV die energetische Verwertung gleichwertig zur stofflichen Verwertung ist, sollten die technischen Anforderungen des gewählten Verwertungs­weges die Anforderungen an die Aufbereitung bestimmen. Altholz zur energetischen Verwertung muss direkt an die thermische Verwertungsanlage geliefert werden dürfen. Dasselbe gilt für PCB-Altholz, wenn die thermische Verwertungsanlage die Zulassung zur Verwertung von PCB-Altholz hat.

Für Mitglieder steht zusätzlich ein ausführlicher Vermerk zum Download zur Verfügung.

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