Neue Anforderungen des Immissionsschutzes an mittelgroße Feuerungsanlagen Bundestag und Bundesrat verabschieden die 44. BlmSch-Verordnung

Die Anforderungen des Immissionsschutzes an den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen, einschließlich Schadstoff-Emissionsbegrenzungen, sind bisher teilweise in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV), und teilweise in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) enthalten. Sie werden nun aktualisiert und in der 44. BImSchV zusammengeführt.

Der wesentliche Grund für diesen Prozess war die Notwendigkeit, die EU-Richtlinie 2015/2193 „zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (MFA-Richtlinie; Englisch: MCP directive) in deutsches Recht umzusetzen. Zugleich werden die Anforderungen an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst. Dabei wird das in Deutschland bereits bestehende Anforderungsniveau nicht abgesenkt, auch wenn es teilweise bereits über die Regelungen der EU-Richtlinie hinausgeht. Die 44. BImSch-Verordnung wird für die Feuerungsanlagen in ihrem Geltungsbereich die 1. BImSch-Verordnung und die TA Luft ablösen.

Wesentliche Anforderungen der 44. BImSchV sind Emissionsbegrenzungen – u. a. für Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Schwefeloxide, Formaldehyd und die Summe organischer Stoffe –, die nach Brennstoff und Art der Anlage differenziert werden.

Nach der Bestätigung des Verordnungsentwurfs durch den Bundestag hatte der Bundesrat am 14.12.2018 der ersten Vorlage unter Maßgabe von 48 Änderungen ebenfalls zugestimmt. Diese Änderungsmaßgaben betrafen größtenteils Klarstellungen und Harmonisierungen. Nur wenige Regelungen sollten deutlich materiell-inhaltlich geändert werden. Aus Sicht des VKU war dabei u. a. zu begrüßen, dass die Brennstoffe Klärgas und Biogas in die Ausnahme von der Gesamtstaub-Emissionsbegrenzung aufgenommen und die Pflicht zur kontinuierlichen Kohlenstoffmonoxid-Messung  für Verbrennungsmotoranlagen gestrichen werden sollten.

Die Ressortabstimmung der Bundesregierung zu den Bundesratsmaßgaben hatte dann zu der Erkenntnis geführt, dass einige der Maßgaben zu europarechtswidrigen Anforderungen führen würden. Außerdem würde die Streichung der Übergangsfrist für die Stickoxid-Emissionsbegrenzung bei bestehenden Anlagen mit Gasfeuerung und einer FWL von 10 MW oder mehr in § 13 Abs. 6 (Änderungsmaßgabe 16) zu einer Regelungslücke für diese Anlagen in den Jahren 2026 bis 2030 führen, da der erste Geltungstag für die Emissionsbegrenzungen in § 13 Abs. 7 nicht zugleich vom 01.01.2031 auf den 01.01.2026 geändert wurde.

Nach der erneuten Kabinettsabstimmung hat die Bundesregierung allen bis auf 3 Änderungsmaßgaben des Bundesrates zugestimmt. Die für VKU-Mitglieder besonders bedeutenden Maßgaben wurden alle übernommen.

Weitere Informationen und einen ausführlichen Vermerk mit Blick auf die Nutzung von Biogas, Deponiegas und Klärgas als Brennstoffe finden Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

 

Weitere Informationen zum Thema "Bioabfall" finden Sie auch auf unserer Themenseite https://bioabfall.vku.de/