VKU fordert weitere Vereinfachungen bei der Umsatz- und Stromsteuer VKU-Forderungen sind einfach umsetzbar

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz zielt darauf ab, die Wirtschaft um ca. 1,2 Milliarden EUR pro Jahr zu entlasten. Der VKU fordert allerdings weitere Entlastungen bei der Stromsteuer und bei der Umsatzsteuer, die einfach umzusetzen wären und eine spürbare Bürokratieentlastung gerade bei den kommunalen Ver- und Entsorgungsunternehmen zur Folge hätten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 09.09.2019 den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständschen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) veröffentlicht und eine Verbändeanhörung eingeleitet.

Die wohl bekannteste der im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen ist die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Einige der geplanten Änderungen betreffen aber auch verschiedene Steuergesetze. Die betrifft z.B. geplante Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen.

Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen war mit drei Tagen extrem kurz bemessen. Dennoch hat der VKU eine kurze Stellungnahme eingereicht und weitere Erleichterungen gefordert. Eine Forderung bezieht sich auf die geplante Anhebung der Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer von 19.500,- EUR auf 22.000,- EUR. Der VKU fordert auch bei § 2b UStG, der für juristische Personen des öffentlichen Rechts eine vergleichbare Regelung enthält, die Umsatzgrenze entsprechend anzuheben.

Zudem fordert der VKU eine Überarbeitung der Regelung zur stromsteuerlichen Berichtigung für Versorger, die im rollierenden Verfahren abrechnen. Die Mehrheit der Versorger rechnet die an Letztverbraucher geleisteten Strommengen kalenderjährlich ab. Sollte es bei der Ablesung aus diversen Gründen zu Korrekturen kommen, muss die für das betreffende Kalenderjahr abgegebene Steueranmeldung berichtigt werden.

Diese Vorgehensweise wäre für Versorger, die ihre Stromkunden kalenderjahrübergreifend abrechnen (rollierendes Verfahren), impraktikabel. Die Stromsteueranmeldung muss stets die Strommengen erfassen, die innerhalb eines Kalenderjahres an Letztverbraucher geleistet wurde. Das bedeutet bei kalenderjahrübergreifender Ablesung, dass die Mengen zum 31.12. eines Jahres im Wege einer sachgerechten Schätzung abgegrenzt werden müssen. Diese Schätzungen stellen sich im Nachhinein in zahlreichen Fällen als ungenau heraus und müssen korrigiert werden.

Daher sieht das Stromsteuergesetz als Erleichterung für Versorger im rollierenden Verfahren vor, diese Korrekturen in der Steueranmeldung zu erfassen, in der der Ablesezeitraum endet. Dadurch wird ermöglicht, dass im rollierenden Verfahren die Korrekturen nicht auf diverse Kalenderjahre aufgeteilt werden müssen, sondern in der Steueranmeldung für das laufende Jahr erfasst werden können. Dies bezieht sich allerdings nach strenger Auslegung des Gesetzes nur auf Korrekturen aufgrund von besseren Schätzungen. Sollte die Korrektur der Steueranmeldung aus anderen Gründen erforderlich sein (technischer Defekt des Stromzählers etc.), müsste die entsprechende Jahressteueranmeldung korrigiert werden. Dies führt zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand.

Der VKU fordert daher bei Versorgern, die im rollierenden Verfahren abrechnen, die Korrekturmöglichkeiten auf alle Korrekturursachen auszudehnen und so eine erhebliche Erleichterung zu schaffen.