Bundesrat hat zahlreichen Änderungen im Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 07.11.2019 verabschiedet hatte. Auch Mitgliedsunternehmen des VKU werden von einigen geplanten Änderungen betroffen sein. Dies betrifft nicht nur den Bereich der Elektromobilität, sondern etwa auch die Frage nach der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.

Zukünftig sollen nach § 4 Nr. 29 UStG u.a. Dienstleistungen von Personenzusammenschlüssen von Nichtunternehmern an ihre Mitglieder umsatzsteuerfrei sein. Die Bundesregierung ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet worden, die entsprechende Vorgabe aus dem Unionsrecht umfassend im nationalen Recht umzusetzen. Die Regelung wird auch für Leistungen von Zweck- oder Wasserverbänden an ihre Mitgliedskommunen Anwendung finden. Der Umfang des Anwendungsbereichs, insbesondere im Bereich der öffentlichen Hand, ist noch nicht abschließend klar. Die Gesetzesbegründung lässt aber darauf schließen, dass sich hier auch für VKU-Mitglieder neue Gestaltungsmöglichkeiten ergeben könnten, um die Entstehung der Umsatzsteuer zu vermeiden.

In Bezug auf die Elektromobilität treten zahlreiche Änderungen zur weiteren Förderung in Kraft oder werden verlängert:

  1. Die Einführung einer Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge i.H.v. 50 Prozent im Jahr der Anschaffung - zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.
  2. Der Arbeitgeber kann bei Jobtickets anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG (unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale) die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Für diese pauschal besteuerten Bezüge wird der Werbungskostenabzug in Form der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gemindert.
  3. Bei der Dienstwagenbesteuerung von privat genutzten Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen soll die Besteuerung mit 0,5% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil verlängert werden. Zusätzlich soll bei der Bewertung der Entnahme für Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen haben, nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (BMG bis 40.000 €).
  4. Verlängerung der Steuerbefreiung von Diensträdern bis Ende 2030.
  5. Einführung einer Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Fahrräder. Vorgesehen ist die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelung soll am 01.01.2020 in Kraft treten. 6. Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung nach § 3 Nr. 46 EStG wird bis Ende 2030 verlängert.

Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts abgekoppelt

Die im Referentenentwurf ursprünglich vorgesehene Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals wurde aus dem Regierungsentwurf des JStG 2019 gestrichen. Das Vorhaben wird nun mit einem separaten Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes) weiterverfolgt. Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war noch vorgesehen, dass das Grunderwerbsteuerrecht erheblich verschärft werden sollte. Konkret sollten künftig Übertragungen von mindestens 90 % (bisher 95 %) der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren (bisher 5 Jahre) Grunderwerbsteuer auslösen.