Gesetzgeber gibt grünes Licht für Gebäudeenergiegesetz VKU begrüßt Votum für Quartierslösungen, Abwasserwärme und freie Wahl des Energieberaters

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Was 2017 frühzeitig scheiterte, ist nun endlich im zweiten Anlauf gelungen: Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 das „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) gebilligt. Bereits am 18. Juni 2020 hatte der Bundestag grünes Licht gegeben. Das GEG wird voraussichtlich am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Mit dem Gesetzeswerk werden das Energieeinspargesetz (EnEG) und die dazugehörige Einsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Mit drin im Paket sind Abstandsregelungen für Windkraftanlagen und die Streichung des 52-GW-Deckels für die Solarenergie (Details).

Im Laufe des mehrjährigen Gesetzgebungsprozesses ist es dem VKU insbesondere gelungen, Verbesserungen bei zwei im GEG neu eingeführten Elementen, Quartieransatz und Innovationsklausel, sowie der Energieberatung zu erreichen. Zudem wurden erhebliche Verschlechterungen bei der KWK-Fernwärme verhindert. In Summe werden dadurch positive Impulse für die kommunale Wärmewende erwartet.

Der VKU hatte sich stets dafür eingesetzt, dass Potentiale für eine erfolgreiche Wärmewende, die sich aus der Betrachtung von Quartieren ergeben, stärker genutzt werden. Über den Quartiersansatz (§ 107) können für den Einzelnen schwer erschließbare Potenziale allen im Quartier mit Hilfe eines Wärmenetzes zugänglich gemacht werden, um somit die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien gemeinsam zu erfüllen.

Der VKU begrüßt die darüberhinausgehende Möglichkeit auch die primärenergetischen Anforderungen im Rahmen der Innovationsklausel (§ 103) gemeinsam zu erfüllen, da somit ganzheitliche Lösungen für Quartiersansätze ausprobiert werden können.

Beide Neuerungen bieten kommunalen Unternehmen damit Chancen für die (Weiter-)Entwicklung von Geschäftsmodellen und einen überschaubaren Rahmen für die Erprobung neuer, innovativer Konzepte.

Auch die Nutzung von Energie aus Abwasser durch kommunale Unternehmen kann einen wertvollen Beitrag für den vorgeschriebenen Anteil an erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung leisten. Der VKU begrüßt daher, dass mit der nunmehr vorgenommenen Erweiterung der Definition des Begriffs „Umweltwärme“ im GEG auch die Wärme aus Abwasser den erneuerbaren Energien gleichgestellt wird.

Mit dieser Klarstellung im GEG wird die Wärmenutzung aus Abwasser als eine weitere Option für eine klimafreundliche Wärmeversorgung, z. B. eines Quartieres, noch einmal deutlicher herausgestellt.

Ferner ist es als Erfolg des VKU zu werten, dass die besonders kritische Neuregelung der Primärenergiefaktoren der KWK-Fernwärme, wie sie in früheren Entwürfen für ein Gebäudeenergiegesetz enthalten war, keinen Eingang in das nun beschlossene Gesetz gefunden hat. Stattdessen kann die etablierte Stromgutschriftmethode weiterverwendet werden. Es wird jedoch eine generelle Untergrenze für den Primärenergiefaktor von durch KWK-gespeiste Wärmenetzen in Höhe von 0,3 eingeführt, die maximal auf 0,2 abgesenkt werden kann, sofern erneuerbare Energien oder Abwärme genutzt werden.

Für die Umstellung der Allokationsmethode ab 2030 (Carnot-Methode) soll bis Ende 2025 ein Vorschlag erarbeitet werden. Die jetzige Regelung in § 22 Abs. 2-5 ermöglicht somit eine schrittweise Transformation der kommunalen Wärmenetze.

Der VKU konnte aufgrund intensiver Lobbyarbeit erreichen, dass die ursprünglich geplante anlassbezogene Energieberatung durch Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband zugunsten einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen aus dem Gesetz gestrichen wurde. Eine solche Regelung hätte eine fachlich nicht begründbare Wettbewerbsbeschränkung aller anderen Energieberater, z. B. auch kommunale Energieversorger, dargestellt.

Aufgrund der Vorgaben aus dem Klimaschutzprogramm 2030 ist die Energieberatung jedoch jetzt nur dann obligatorisch, wenn vor Ort ein kostenfreies Angebot vorhanden ist.

Die vom VKU eingebrachte Ergänzung, auf alternative kostenpflichtige und damit auch höherwertige Energieberatungen hinzuweisen, wurde nicht aufgenommen. Aus Sicht des VKU muss die nun gewählte Regelung zeitnah dahingehend überprüft werden, inwieweit sie die erforderlichen Anreize bietet, die ambitionierten Klimaschutzziele der Bundesregierung im Gebäudebereich voranzubringen.

Ebenfalls hatte sich der VKU im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, dass die Vorgaben zur energetischen Beurteilung von Gebäuden zur Erstellung von Energieausweisen auch weiterhin kosteneffizient und praktikabel bleiben. Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.

Die nun gewählte Regelung, nämlich das Ausstellern von Energieausweisen geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung gestellt oder diese alternativ eine Ortsbegehung vorzunehmen haben, wird über die derzeit üblichen Festpreisregelungen kommunaler Energieversorgungsunternehmen nicht mehr gewährleistet werden können. Darüber hinaus wird sie zu erheblichen Mehrkosten für die Gebäudeeigentümer führen.