Corona-Krise: Änderung der Verwaltungspraxis im Förderprogramm „Energieberatung Mittelstand“

Damit KMU während der Corona-Krise das Förderprogramm „Energieberatung Mittelstand“ in Anspruch nehmen können und damit bereits gestartete Projekte erfolgreich abgeschlossen werden können, wurde die Verwaltungspraxis an verschiedenen Stellen bis auf Weiteres angepasst. Der VKU hatte sich intensiv für Anpassungen eingesetzt und begrüßt das Vorgehen.
Dem VKU liegt eine E-Mail vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)/Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor, wonach aufgrund der Corona-Krise die bisherige Verwaltungspraxis für das Bundesförderprogramm "Energieberatung Mittelstand" bis auf Weiteres wie folgt geändert wird:
1. Zuschusszahlung an das Beratungsunternehmen
Damit KMU nicht in etwaige Liquiditätsengpässen geraten, kann der Beratungszuschuss unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Bisher war der Zuschuss von dem beratenden Unternehmen quasi "vorzustrecken". Das bedeutet, dass das beratene Unternehmen nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung gehen muss, sondern von vornherein nur seinen Eigenanteil zahlt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall das beratene Unternehmen, das auch den Zuschussantrag stellt.
Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, sind zwei Dinge zu beachten:
- Der Energieberater hat eine angepasste Rechnung zu erstellen, die sowohl den zu erwartenden Bundeszuschuss als auch den vom beratenen Unternehmen zu tragenden Eigenanteil ausweist. Rechnungsbeispiele finden Sie im Merkblatt "Energieberatung von Kommunen - Merkblatt zum Antragsverfahren und zum Beratungsbericht" des Förderprogramms "Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen" (dort Seite 8, Nr. 4.2). Das Merkblatt ist abrufbar unter www.bafa.de/ebk (Publikationen).
- Das KMU muss die angepasste Rechnung zusammen mit dem neuen, vollständig ausgefüllt und unterschriebenen Formular "Ermächtigung" und den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorlegen. Das neue Formular "Ermächtigung" ist auf der Internetseite www.bafa.de/ebm unter "Formulare" hinterlegt.
2. Bewilligungszeitraum/Vorlagefrist
Der Bewilligungszeitraum sowie die Frist für die Vorlage der Verwendungsnachweisunterlagen können bis auf Weiteres ohne Angabe von Gründen unbürokratisch verlängert werden. Hierfür genügt ein formloser, über das Upload-Portal oder per E-Mail einzureichender, Antrag.
Der VKU hatte sich intensiv für eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums eingesetzt. Hintergrund des Anpassungserfordernisses war, dass sich wegen der aktuellen Lage u. a. die für das Förderprogramm erforderliche Ortsbegehung zur Aufnahme des Energieverbrauchs aufgrund von Begehungsverboten als sehr schwierig gestaltet. Der VKU hatte sich daher mit der Forderung an das BMWi gewandt, dass etwaige Fristverletzungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht zu einem Wegfall der Fördergelder führen dürfen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die aktuellen Anpassungen der Verwaltungspraxis nicht oder nicht umfänglich der BAFA-Homepage zu entnehmen sind.
Hintergrundinformationen zum Fördergegenstand - Adressat – zugelassene Energieberater
Beim Bundesförderprogramm "Energieberatung Mittelstand" handelt es sich um geförderte Energieaudits im Sinne der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Es richtet sich an KMU. Energieberater kommunaler Energieversorgungsunternehmen sind seit der Ausweitung des Beraterkreises (11/2017) für dieses Förderprogramm zugelassen. Der VKU hatte sich intensiv für die Beraterausweitung eingesetzt.