Bundesnetzagentur veröffentlicht Liste zur Erfassung von Kohleanlagen Zweiwöchige Frist für Korrekturen durch Kraftwerksbetreiber

Am 14.08.2020 ist das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz offiziell in Kraft getreten. In § 8 des KVBG ist das Verfahren zur Erfassung von Kohleanlagen in Deutschland geregelt. In einer Liste werden Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfasst.
Die Liste dient zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Ausschreibungen der dritten und vierten Ausschreibungsrunde und bildet die Grundlage für die Liste der Steinkohleanlagen nach § 29 Abs. 1 KVBG, nach der die Reihenfolge für die sogenannte Gesetzliche Reduktion festgelegt wird.
Die Bundesnetzagentur ist mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Seit dem 30.09.2020 ist unter www.bnetza.de/anlagenliste eine Liste der Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen mit rechtswirksamer Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz veröffentlicht und abrufbar. Die Angaben in der Liste gehen nach Bundesnetzagentur auf die Daten der Monitoringabfrage 2020 nach § 35 Abs. 1 EnWG zurück.
Anlagenbetreiber müssen die Angaben in der Liste überprüfen und wenn Korrektur- oder Ergänzungsbedarf besteht, korrigieren bzw. ergänzen. Dazu besteht eine zweiwöchige Rückmeldefrist bis zum 14.10.2020.
Steinkohleanlagen oder Braunkohle-Kleinanlagen, die z. B. aufgrund ihrer geringen Anlagengröße nicht vom Monitoring nach § 35 Abs. 1 EnWG erfasst sind, sind in der Liste noch nicht enthalten. Betreiber dieser bislang nicht erfassten Anlagen müssen der Bundesnetzagentur die Informationen zu ihren Kraftwerken unaufgefordert und ebenfalls im Rahmen der zweiwöchigen Frist (spätestens zum 14.10.2020) übermitteln.