DigiNetzG: Bundesrat sollte seiner Linie treu bleiben

Aktuell werden die Regelungen im Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vielfach für einen Doppel- bzw. Überbau von Breitbandinfrastrukturen genutzt. Änderungen im Telekommunikationsgesetz sollen die Probleme beheben. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf zustimmen.

Das fünfte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG ÄndG) wurde kurz vor der parlamentarischen Sommerpause im Bundestag beraten und beschlossen. Damit sollen Probleme bei der praktischen Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) behoben werden.

Mit dem DigiNetzG sollen die Kosten des flächendeckenden Breitbandausbaus durch Synergien mit anderen Netzinfrastrukturen und durch die Mitverlegung bei Bauarbeiten gesenkt werden.

Aktuell werden die Regelungen aber vielfach zur Legitimation eines Doppel- bzw. Überbaus von Breitbandinfrastrukturen genutzt, weil das Recht zur Mitverlegung auch im Verhältnis von einem Telekommunikationsnetzbetreiber zu einem zweiten oder sogar dritten Telekommunikationsnetzbetreiber gilt. Die Folge sind mehrfache Infrastrukturen und die Gefährdung des Geschäftsplans des Erstausbauers. Ein weiteres Problem ist die sehr weite Auslegung des Begriffs „öffentliche Mittel“ bei Baumaßnahmen. Für die BNetzA sind Baumaßnahmen von kommunalen Unternehmen öffentlich, somit gibt es immer ein Recht auf Mitverlegung.

Vorausgegangen waren intensive Diskussionen, in denen der Bundesrat gute Vorschläge gemacht hat, um echte Klarheit zu schaffen. So hatten die Länder vorgeschlagen, dass wenn in einem bislang nicht mit (reinen) Glasfaseranschlüssen (FTTB/FTTH) abgedecktem Gebiet erstmals Glasfaser ohne öffentliche Fördergelder (nicht „direkt gefördert“) verlegt wird, ein Überbauschutz für den Erstausbauer gelten soll. Voraussetzung ist ein Open-Access-Zugang für Dritte. Außerdem hatte der Bundesrat vorgeschlagen, dass ein eigenwirtschaftlicher Ausbau kommunaler Unternehmen nicht als „öffentlich (teil-)finanzierte Bauarbeit“ gilt.

Die Bundesregierung war anderer Ansicht als die Länder. Sie sieht vielmehr die Gefahr, dass durch den Ländervorschlag eine der Grundideen des DigiNetzG, die Koordinierung von Bauarbeiten, ausgehöhlt wird, weil unklar ist, ob die Ausnahme für direkt geförderte Netze nur für Telekommunikationsnetze gelten soll. Wenn das Recht zur Baustellenkoordinierung aber nicht für Bauarbeiten für Gas-, Wasser- oder Erschließungsarbeiten gilt, könnte das Kostensenkungspotenzial nicht mehr genutzt werden. Das wäre nicht zuletzt unionsrechtswidrig.

Insgesamt ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es ausreichend und mit Blick aufs Europarecht auch sicherer sei, lediglich die Gesetzesbegründung für Klarstellungen zu nutzen. Hier heißt es dann auch, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand allein nicht für die Bejahung von öffentlich finanzierten Bauarbeiten ausreicht. Erfolgt ein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau, kann auch bei kommunaler Beteiligung eine Koordinierungspflicht verneint werden.

Die Bundesregierung ist auch gegen eine Erweiterung des Überbauschutzes über reine Förderfälle hinaus – zumindest im Gesetz selbst. Auch hierverweist sie auf die Begründung des Gesetzes: Ein rein privatwirtschaftlicher Ausbau von Glasfasernetzen durch Netzbetreiber unterliegt nicht per se der Verpflichtung zur Mitverlegung. In der ausführlichen Gesetzesbegründung stellt die Bundesregierung klar, dass der bloße kommunale Anteilsbesitz am ausbauenden Netzbetreiber nicht gleichzusetzen ist mit einer öffentlichen Finanzierung des Ausbauvorhabens.

Insgesamt löst das 5. TKG-Änderungsgesetz die bestehenden Probleme des Überbaus nur teilweise. Die Vorschläge des Bundesrats hätten eigenwirtschaftlich ausbauenden kommunalen Unternehmen aber echte Klarheit gegeben. Die vom Bundestag verabschiedete Fassung hat zwar das gleiche Ziel, sie lässt aber Spielraum für Diskussionen, was zu weiteren Verzögerungen beim Glasfaserausbau führen kann.

Bundesrat sollte seiner Linie treu bleiben
Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen, er befasst sich hiermit nach der Sommerpause. Der Verkehrsausschuss des Bundesrats will Anfang September über den Gesetzentwurf beraten. BREKO, BUGLAS und VKU appellieren an den Bundesrat, das Gesetz nachzujustieren: Ziel muss es sein, das aktuell mögliche Trittbrettfahren beim Glasfaserausbau zu stoppen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, um den Glasfaserausbau in Stadt und auf dem Land effektiv voranzutreiben.

Anlage: