5G: Rahmenbedingungen für lokale Frequenzen

© 5G__iaremenko/adobe.stock.com

Die Versteigerung der ersten nationalen 5G-Frequenzen hat am 19. März 2019 begonnen. Neben den bundesweiten Frequenznutzungsrechten stellt die Bundesnetzagentur (BNetzA) auch Frequenzen im Bereich 3,7 bis 3,8 GHz zur lokalen und ursprünglich auch regionalen Nutzung bereit. Diese werden nicht versteigert, sondern auf Antrag in einem separaten Verfahren vergeben. Dieses Antragsverfahren wird nach vollständigem Abschluss der Auktion eröffnet. Dies ist für das zweite Halbjahr 2019 geplant. Anders als anfänglich vorgesehen konzentriert sich die BNetzA auf die Vergabe von Frequenzen für lokale Anwendungen. Konkret sollen in einem ersten Schritt prioritär grundstücksbezogene Nutzungen insbesondere für Industrieanwendungen ermöglicht werden. Gemeint sind vor Allem Industrieparks und Messegelände sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen. Die Antragsberechtigung kann sich aus dem Eigentum an dem Grundstück sowie aus einem sonstigen Nutzungsrecht an demselben (z. B. Miete, Pacht) bzw. entsprechender Beauftragung durch einen solchen Berechtigten ergeben. Der Fokus liegt also auf den so genannten lokalen Anwendungen.

Am Montag den 11.03.2019 hat die BNetzA die „Grundlegenden Rahmenbedingungen des zukünftigen Antragsverfahrens für den Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz für Anwendungen des drahtlosen Netzzugangs“ veröffentlicht. Darin bleibt die BNetzA dabei, vorerst nur eine Zuteilung lokaler Frequenzen durchzuführen. Jedoch behält sie sich vor, ein Jahr nach Eröffnung des Antragsverfahrens „die Rahmenbedingungen für den Frequenzbereich 3.700 MHz – 3.800 MHz mit Blick auf die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung zu überprüfen.“ Zu diesem Zeitpunkt besteht grundsätzlich nochmals die Möglichkeit, das Thema regionale Frequenzen wieder auf die Tagesordnung zu heben.