Umsatzsteuer für öffentlich-rechtliche Abwasserentsorgung
Die Europäische Kommission hat im Dezember 2011 eine Mitteilung zur Zukunft der Mehrwertsteuer vorgelegt. Unter der Zielsetzung, Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystem aufzuzeigen, formuliert die Kommission erste Überlegungen und kündigt weitere Schritte an. Auch wenn die dabei getroffenen Aussagen oft eher vage bleiben, so sind doch sowohl die Frage nach einer möglichen Umsatzsteuerpflicht der öffentlich-rechtlich organisierten Abwasserentsorgung als auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Trinkwasserversorgung berührt. Die EU-Kommission ist z.B. der Auffassung, dass Privatisierung und Deregulierung bei bestimmten Dienstleistungen zu einem Wettbewerb zwischen öffentlichen Einrichtungen und privaten Anbietern geführt haben. Das Umsatzsteuerrecht dürfe Wettbewerb aber nicht beeinträchtigen. Die EU-Kommission kündigt daher an, einen Vorschlag zur Neuregelung vorzulegen, der sich auf die Aktivitäten konzentriert, in denen in größerem Maße private Anbieter tätig sind und die ein höheres Risiko für eine Störung des Wettbewerbs aufgrund der bestehenden Umsatzsteuerregelungen aufweisen. Sie schreibt aber auch, dass sie dabei sehr wohl das Risiko sieht, dass durch eine neue Regelung die Kosten für öffentliche Dienstleistungen steigen könnten. Dass sich hinter dieser Diskussion auch die deutsche Debatte um eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für öffentlich-rechtliche Abwasserentsorger verbirgt, wird deutlich, wenn man sich die Zusammenfassung der Konsultation zur Zukunft der Mehrwertsteuer durch die EU-Kommission im Vorfeld der Mitteilung näher betrachtet. Danach hat sich die überwiegende Mehrheit der Beiträge von privater Seite für eine Änderung des bestehenden Systems ausgesprochen, da die Ungleichbehandlung öffentlicher und privater Einrichtungen nicht gerechtfertigt sei und zu Wettbewerbsverzerrungen führe. Ausdrücklich angesprochen werden die Rekommunalisierungstendenzen in Deutschland, die auf die unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung zurückzuführen seien. Außerdem favorisiert die EU-Kommission in ihrer Mitteilung eine restriktive Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes. Entsprechende Vorschläge will sie bis Ende 2013 vorlegen. Ein möglicher Rechtfertigungsgrund für die Aufhebung der Möglichkeit, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu erheben, ist dabei aus Sicht der Kommission auch die Umsetzung der EU-Politiken in anderen Bereichen. Als Beispiel nennt sie die Verteuerung von Dienstleistungen, die die Umwelt beeinträchtigen. Inwieweit diese Äußerung im Zusammenhang mit den aktuellen Effizienzüberlegungen der EU-Kommission für den Wassergebrauch auch die Frage des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Trinkwasser betrifft, kann aus der vorliegenden Mitteilung nicht abschließend geklärt werden. Der VKU hat bereits im Vorfeld dieser Mitteilung eine Stellungnahme im Interesse der kommunalen Wasser- und Abfallwirtschaft abgegeben. Dabei haben wir uns gegen eine Umsatzsteuerpflicht für die öffentlich-rechtliche Abwasserentsorgung sowie für die Beibehaltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Trinkwasserversorgung ausgesprochen. Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

Umsatzsteuer für öffentlich-rechtliche Abwasserentsorgung

Compputertastatur, in der Mitte eine farbige Taste mit der Aufschrift 'Steuern'

14.12.2011. Die Europäische Kommission hat im Dezember 2011 eine Mitteilung zur Zukunft der Mehrwertsteuer vorgelegt. Unter der Zielsetzung, Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystem aufzuzeigen, formuliert die Kommission erste Überlegungen und kündigt weitere Schritte an. Auch wenn die dabei getroffenen Aussagen oft eher vage bleiben, so sind doch sowohl die Frage nach einer möglichen Umsatzsteuerpflicht der öffentlich-rechtlich organisierten Abwasserentsorgung als auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Trinkwasserversorgung berührt.

Die EU-Kommission ist z.B. der Auffassung, dass Privatisierung und Deregulierung bei bestimmten Dienstleistungen zu einem Wettbewerb zwischen öffentlichen Einrichtungen und privaten Anbietern geführt haben. Das Umsatzsteuerrecht dürfe Wettbewerb aber nicht beeinträchtigen. Die EU-Kommission kündigt daher an, einen Vorschlag zur Neuregelung vorzulegen, der sich auf die Aktivitäten konzentriert, in denen in größerem Maße private Anbieter tätig sind und die ein höheres Risiko für eine Störung des Wettbewerbs aufgrund der bestehenden Umsatzsteuerregelungen aufweisen. Sie schreibt aber auch, dass sie dabei sehr wohl das Risiko sieht, dass durch eine neue Regelung die Kosten für öffentliche Dienstleistungen steigen könnten.

Dass sich hinter dieser Diskussion auch die deutsche Debatte um eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für öffentlich-rechtliche Abwasserentsorger verbirgt, wird deutlich, wenn man sich die Zusammenfassung der Konsultation zur Zukunft der Mehrwertsteuer durch die EU-Kommission im Vorfeld der Mitteilung näher betrachtet. Danach hat sich die überwiegende Mehrheit der Beiträge von privater Seite für eine Änderung des bestehenden Systems ausgesprochen, da die Ungleichbehandlung öffentlicher und privater Einrichtungen nicht gerechtfertigt sei und zu Wettbewerbsverzerrungen führe. Ausdrücklich angesprochen werden die Rekommunalisierungstendenzen in Deutschland, die auf die unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung zurückzuführen seien.

Außerdem favorisiert die EU-Kommission in ihrer Mitteilung eine restriktive Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes. Entsprechende Vorschläge will sie bis Ende 2013 vorlegen. Ein möglicher Rechtfertigungsgrund für die Aufhebung der Möglichkeit, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu erheben, ist dabei aus Sicht der Kommission auch die Umsetzung der EU-Politiken in anderen Bereichen. Als Beispiel nennt sie die Verteuerung von Dienstleistungen, die die Umwelt beeinträchtigen. Inwieweit diese Äußerung im Zusammenhang mit den aktuellen Effizienzüberlegungen der EU-Kommission für den Wassergebrauch auch die Frage des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Trinkwasser betrifft, kann aus der vorliegenden Mitteilung nicht abschließend geklärt werden.

Der VKU hat bereits im Vorfeld dieser Mitteilung eine Stellungnahme im Interesse der kommunalen Wasser- und Abfallwirtschaft abgegeben. Dabei haben wir uns gegen eine Umsatzsteuerpflicht für die öffentlich-rechtliche Abwasserentsorgung sowie für die Beibehaltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Trinkwasserversorgung ausgesprochen.

Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

Ihre Ansprechpartner: Andreas Meyer, Thomas Abel


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Termine Mai 2012

04.05. 10:30h 31. Sitzung Ausschuss des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
08.05. Social Media für Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
10.05. VKU-Finanzierungskonferenz
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
10.05. 17:30h Parlamentarischer Abend am 10. Mai 2012 - MiFID II: Energiehandel im Fokus der Finanzaufsicht
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
15.05. 10:30h AK Vertrieb
15.05. 10:30h Workshop "Energievertrieb" (Thüringen)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
16.05. Workshop "Stadtwerke als Anbieter von Kommunikationsdiensten in Glasfasernetzen" (Baden-Württemberg)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
22.05. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas