BMF modifiziert Grundsätze für Vorsteuerabzug für gemischt-genutzte Wirtschaftsgüter
Mit Schreiben vom 02. Januar 2012 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) geänderte Grundsätze für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG bekannt gegeben. Mit dem Schreiben wendet die Finanzverwaltung vier Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik an. Zwei dieser Urteile (V R 12/08; Vorsteuerabzug für Erschließungsgesellschaften und V R 23/10; Vorsteuerabzug bei Marktplatzsanierung) betrafen Kommunen bzw. kommunale Eigengesellschaften. Damit sind die von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätze auch für kommunale Unternehmen relevant. Dies gilt im Bereich der VKU-Mitgliedschaft insbesondere für Eigenbetriebe und Zweckverbände, die sowohl eine unternehmerische als auch eine nicht-unternehmerische Sphäre im umsatzsteuerlichen Sinne aufweisen (z.B. Wasser- und Abwasserzweckverbände). Diesen wird der Vorsteueranzug für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die für den gesamten Betrieb bestimmt sind, künftig nur noch insoweit gewährt, als diese auf die unternehmerische Sphäre entfällt. Bislang mögliche, steuerliche Gestaltungen durch die Ausübung von Zuordnungswahlrechten werden damit künftig von der Finanzverwaltung nicht mehr anerkannt. In den genannten Grundsatzurteilen hat der BFH entschieden, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur besteht, soweit der Empfänger einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung diese für sein Unternehmen i.S.d. § 2 UStG bezieht. Dabei muss zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung ein direkter, unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Beabsichtigt ein Unternehmer danach, den Bezug einer Leistung teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach bisheriger Verwaltungspraxis war es bei Lieferungen eines einheitlichen Gegenstandes, der sowohl für den unternehmerischen als auch den nicht-unternehmerischen Bereich bestimmt war, möglich, diesen insgesamt dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Voraussetzung hierfür war, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wurde und der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands nachweisbar getroffen hat. Die Zuordnung zum Unternehmen hatte zur Folge, dass der Unternehmer bei der Anschaffung des Gegenstandes insgesamt zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Im Gegenzug musste er die spätere nicht-unternehmerische Nutzung als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen. Häufig hat sich durch entsprechende Gestaltungen ein nennenswerter Zinsvorteil ergeben. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben auf die Fälle beschränkt, in denen Leistungen sowohl für das Unternehmen als auch für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person oder für den privaten Bedarf seines Personals bezogen werden. Derartige private Nutzungen - das BMF bezeichnet diese als unternehmensfremde Tätigkeiten - haben damit den Status eines Sonderfalls, für den die bisherigen Wahlrechte weitgehend erhalten bleiben. Die Grundsätze sind jedoch der Rechtsprechung des BFH zufolge (z.B. V R 23/10; Marktplatzsanierung; Tz. 17) ausdrücklich nicht auf eine Verwendung für ideelle Zwecke eines Vereins oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anwendbar. Das BMF führt in seinem Schreiben zudem aus, welche Folgen bei einer Änderung der Verhältnisse - also im Falle einer von der ursprünglichen Absicht abweichenden Verwendung - eintreten. Hier sind die Fälle einer höheren nicht-unternehmerischen Verwendung einerseits sowie einer höheren unternehmerischen Verwendung andererseits zu unterscheiden. Wird der Gegenstand verhältnismäßig mehr für nicht-unternehmerische Zwecke verwendet, ist eine Nutzungsentnahme als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer verhältnismäßig höheren unternehmerischen Nutzung, kann aus Billigkeitsgründen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmens vorgenommen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV (u.a. Anschaffungskosten > 1.000,00 EUR; Änderung der Verhältnisse um > 10 %) überschritten sind.  Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

BMF modifiziert Grundsätze für Vorsteuerabzug für gemischt-genutzte Wirtschaftsgüter

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18.01.2012. Mit Schreiben vom 02. Januar 2012 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) geänderte Grundsätze für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG bekannt gegeben. Mit dem Schreiben wendet die Finanzverwaltung vier Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik an. Zwei dieser Urteile (V R 12/08; Vorsteuerabzug für Erschließungsgesellschaften und V R 23/10; Vorsteuerabzug bei Marktplatzsanierung) betrafen Kommunen bzw. kommunale Eigengesellschaften. Damit sind die von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätze auch für kommunale Unternehmen relevant. Dies gilt im Bereich der VKU-Mitgliedschaft insbesondere für Eigenbetriebe und Zweckverbände, die sowohl eine unternehmerische als auch eine nicht-unternehmerische Sphäre im umsatzsteuerlichen Sinne aufweisen (z.B. Wasser- und Abwasserzweckverbände). Diesen wird der Vorsteueranzug für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die für den gesamten Betrieb bestimmt sind, künftig nur noch insoweit gewährt, als diese auf die unternehmerische Sphäre entfällt. Bislang mögliche, steuerliche Gestaltungen durch die Ausübung von Zuordnungswahlrechten werden damit künftig von der Finanzverwaltung nicht mehr anerkannt.

In den genannten Grundsatzurteilen hat der BFH entschieden, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur besteht, soweit der Empfänger einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung diese für sein Unternehmen i.S.d. § 2 UStG bezieht. Dabei muss zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung ein direkter, unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Beabsichtigt ein Unternehmer danach, den Bezug einer Leistung teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis war es bei Lieferungen eines einheitlichen Gegenstandes, der sowohl für den unternehmerischen als auch den nicht-unternehmerischen Bereich bestimmt war, möglich, diesen insgesamt dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Voraussetzung hierfür war, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wurde und der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands nachweisbar getroffen hat.

Die Zuordnung zum Unternehmen hatte zur Folge, dass der Unternehmer bei der Anschaffung des Gegenstandes insgesamt zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Im Gegenzug musste er die spätere nicht-unternehmerische Nutzung als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen. Häufig hat sich durch entsprechende Gestaltungen ein nennenswerter Zinsvorteil ergeben.

Diese Gestaltungsmöglichkeit wird mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben auf die Fälle beschränkt, in denen Leistungen sowohl für das Unternehmen als auch für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person oder für den privaten Bedarf seines Personals bezogen werden. Derartige private Nutzungen - das BMF bezeichnet diese als unternehmensfremde Tätigkeiten - haben damit den Status eines Sonderfalls, für den die bisherigen Wahlrechte weitgehend erhalten bleiben. Die Grundsätze sind jedoch der Rechtsprechung des BFH zufolge (z.B. V R 23/10; Marktplatzsanierung; Tz. 17) ausdrücklich nicht auf eine Verwendung für ideelle Zwecke eines Vereins oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anwendbar.

Das BMF führt in seinem Schreiben zudem aus, welche Folgen bei einer Änderung der Verhältnisse - also im Falle einer von der ursprünglichen Absicht abweichenden Verwendung - eintreten. Hier sind die Fälle einer höheren nicht-unternehmerischen Verwendung einerseits sowie einer höheren unternehmerischen Verwendung andererseits zu unterscheiden.

Wird der Gegenstand verhältnismäßig mehr für nicht-unternehmerische Zwecke verwendet, ist eine Nutzungsentnahme als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer verhältnismäßig höheren unternehmerischen Nutzung, kann aus Billigkeitsgründen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmens vorgenommen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV (u.a. Anschaffungskosten > 1.000,00 EUR; Änderung der Verhältnisse um > 10 %) überschritten sind. 

Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

Ihr Ansprechpartner: Andreas Meyer


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Termine Mai 2012

04.05. 10:30h 31. Sitzung Ausschuss des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
08.05. Social Media für Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
10.05. VKU-Finanzierungskonferenz
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
10.05. 17:30h Parlamentarischer Abend am 10. Mai 2012 - MiFID II: Energiehandel im Fokus der Finanzaufsicht
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
15.05. 10:30h AK Vertrieb
15.05. 10:30h Workshop "Energievertrieb" (Thüringen)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
16.05. Workshop "Stadtwerke als Anbieter von Kommunikationsdiensten in Glasfasernetzen" (Baden-Württemberg)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
22.05. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas