Richtlinienvorschlag zu Konzessionen
Nach mehrmaliger Neuterminierung hat die Europäische Kommission am 20. Dezember 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (KOM(2011)897) veröffentlicht. Dieser umfasst die Vergabe von Dienstleistungs- und von Baukonzessionen und wurde zeitgleich mit Vorschlägen zur Änderung der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18 und der Vergabesektorenrichtlinie 2004/17 verabschiedet. Mit dem Richtlinienvorschlag geht die EU-Kommission deutlich über die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu den Regeln für die Erteilung von Konzessionen hinaus. Eine Umsetzung des Vorschlags könnte erhebliche Auswirkungen auf die Strukturen kommunaler Wasserwirtschaft haben. Der VKU spricht sich daher weiterhin gegen eine solche Richtlinie aus. Er fordert die Wirtschaftsausschüsse von Bundestag und Bundesrat auf, ein deutliches Votum gegen den Richtlinienvorschlag zu formulieren. Die Ausschüsse tagen noch im Januar. Dienstleistungskonzessionen unterscheiden sich von öffentlichen Aufträgen im Wesentlichen dadurch, dass der Leistungserbringer nicht von der öffentlichen Hand entlohnt wird, sondern sich direkt beim Nutzer seiner Leistung refinanziert. Bisher müssen aufgrund der europäischen Rechtsprechung bei der Erteilung von Dienstleistungskonzessionen lediglich die allgemeinen Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit berücksichtigt werden. Dadurch soll eine diskriminierungsfreie und transparente Erteilung gewährleistet werden. Unberücksichtigt bleibt das formalisierte europäische Vergaberecht, das auf Dienstleistungsaufträge Anwendung findet. Mit dem Richtlinienvorschlag geht die Kommission deutlich über diese Rechtsprechung des EuGH hinaus. Der Richtlinienvorschlag hat aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft folgenden wesentlichen Inhalt: Definition: Der Vorschlag nimmt eine genauere Begriffsbestimmung für eine "Konzession" vor. Demnach setzt eine Konzession die Übertragung des wesentlichen Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer voraus. Ein wesentliches Risiko liege vor, wenn nicht garantiert sei, dass sich die Investitionen des Konzessionsnehmers amortisierten bzw. er seine Kosten decken könne (Art. 2 II). Zudem ist die Laufzeit einer Konzession auf den Zeitraum zu beschränken, der voraussichtlich zur Amortisation der Investitionen/ Deckung der Kosten notwendig ist (Art. 16). Schwellenwert: Der derzeit geltende Schwellenwert für Baukonzessionen von 5 Millionen Euro soll auch auf die Vergabe von Dienstleitungskonzessionen angewandt werden. Dienstleistungskonzessionen zwischen 2,5 Millionen Euro und 5 Millionen Euro unterliegen den Vorgaben zur Bekanntmachung (Art. 5). Anwendungsbereich und Ausnahmen: Die Richtlinie soll für den Erwerb von Bauarbeiten oder Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber oder alternativ durch Vergabestellen, die die Tätigkeiten des Anhangs III ausüben, Geltung haben. Im Anhang III werden unter anderem die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung genannt. Der Entwurf definiert in den Artikeln 8 bis 15 eine Reihe von Ausschlüssen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Zu nennen ist hier insbesondere Art.15. Die Absätze I und II enthalten eine Inhouse-Klausel, die Absätze III und IV enthalten eine erweiterte Inhouse-Klausel für die interkommunale Zusammenarbeit. Die Detailbestimmungen entsprechen weitgehend jenen des Leitfadens der Kommission vom Oktober 2011. Bekanntmachung: Die Absicht, eine Konzession vergeben zu wollen, muss der Kommission vorab mittels einer Konzessionsbekanntmachung mitgeteilt werden, die diese im Amtsblatt veröffentlicht. Spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession muss der Kommission eine Vergabebekanntmachung übersandt werden. Auswahl des Konzessionsnehmers: Ein konkretes Vergabeverfahren sieht der Entwurf nicht vor, allerdings wird eine Mindestfrist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen am Vergabeverfahren von 52 Tagen vorgesehen. Der öffentliche Auftraggeber darf Teilnehmer vom Vergabeverfahren nur aufgrund der Aspekte Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit vom Vergabeverfahren ausschließen. Die Zuschlagskriterien müssen sich nach dem Konzessionsgegenstand richten und dürfen dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit zugestehen. Sie müssen in der Konzessionsbekanntmachung gewichtet werden. Anwendung der Rechtsmittelrichtlinie: Der Entwurf enthält in Art. 44 eine Reihe von Änderungen an der Rechtsmittelrichtlinie 89/665, die auf die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen hinauslaufen. Vorgesehen sind damit sowohl eine Stillhalteperiode, bevor der Zuschlag erteilt werden kann, als auch die Möglichkeit, geschlossene Verträge durch gerichtliche Entscheidungen aufzuheben. Aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft ist der Richtlinienvorschlag folgendermaßen zu bewerten: Mit dem jetzt unterbreiteten Richtlinienvorschlag verfolgt die EU-Kommission ihre Pläne fort, den Wasserbereich zumindest teilweise zu liberalisieren. Für eine direkte Marktöffnung fehlt zwar nach wie vor der politische Wille in den Mitgliedstaaten und im Europäischen Parlament. Genutzt wird daher das Instrument des Wettbewerbs- und insbesondere des Vergaberechts. Erkennbar wird dies an den Zielen des Richtlinienvorschlags. Dieser Vorschlag verfolgt nach eigenen Angaben der EU-Kommission, eine Direktvergabe von Dienstleistungskonzessionen zu unterbinden. Vielmehr sollen PPP-Modelle gestärkt werden. Eine solche strukturverändernde Regelung muss aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft deutlich abgelehnt werden. Dies gilt umso mehr, als Ausnahmeregelungen zugunsten kommunaler Strukturen nicht oder nicht in ausreichendem Maße zum Tragen kommen. Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

Richtlinienvorschlag zu Konzessionen

23.12.2011. Nach mehrmaliger Neuterminierung hat die Europäische Kommission am 20. Dezember 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (KOM(2011)897) veröffentlicht. Dieser umfasst die Vergabe von Dienstleistungs- und von Baukonzessionen und wurde zeitgleich mit Vorschlägen zur Änderung der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18 und der Vergabesektorenrichtlinie 2004/17 verabschiedet. Mit dem Richtlinienvorschlag geht die EU-Kommission deutlich über die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu den Regeln für die Erteilung von Konzessionen hinaus. Eine Umsetzung des Vorschlags könnte erhebliche Auswirkungen auf die Strukturen kommunaler Wasserwirtschaft haben. Der VKU spricht sich daher weiterhin gegen eine solche Richtlinie aus. Er fordert die Wirtschaftsausschüsse von Bundestag und Bundesrat auf, ein deutliches Votum gegen den Richtlinienvorschlag zu formulieren. Die Ausschüsse tagen noch im Januar.

Dienstleistungskonzessionen unterscheiden sich von öffentlichen Aufträgen im Wesentlichen dadurch, dass der Leistungserbringer nicht von der öffentlichen Hand entlohnt wird, sondern sich direkt beim Nutzer seiner Leistung refinanziert. Bisher müssen aufgrund der europäischen Rechtsprechung bei der Erteilung von Dienstleistungskonzessionen lediglich die allgemeinen Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit berücksichtigt werden. Dadurch soll eine diskriminierungsfreie und transparente Erteilung gewährleistet werden. Unberücksichtigt bleibt das formalisierte europäische Vergaberecht, das auf Dienstleistungsaufträge Anwendung findet. Mit dem Richtlinienvorschlag geht die Kommission deutlich über diese Rechtsprechung des EuGH hinaus.

Der Richtlinienvorschlag hat aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft folgenden wesentlichen Inhalt:

Definition: Der Vorschlag nimmt eine genauere Begriffsbestimmung für eine "Konzession" vor. Demnach setzt eine Konzession die Übertragung des wesentlichen Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer voraus. Ein wesentliches Risiko liege vor, wenn nicht garantiert sei, dass sich die Investitionen des Konzessionsnehmers amortisierten bzw. er seine Kosten decken könne (Art. 2 II). Zudem ist die Laufzeit einer Konzession auf den Zeitraum zu beschränken, der voraussichtlich zur Amortisation der Investitionen/ Deckung der Kosten notwendig ist (Art. 16).

Schwellenwert: Der derzeit geltende Schwellenwert für Baukonzessionen von 5 Millionen Euro soll auch auf die Vergabe von Dienstleitungskonzessionen angewandt werden. Dienstleistungskonzessionen zwischen 2,5 Millionen Euro und 5 Millionen Euro unterliegen den Vorgaben zur Bekanntmachung (Art. 5).

Anwendungsbereich und Ausnahmen: Die Richtlinie soll für den Erwerb von Bauarbeiten oder Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber oder alternativ durch Vergabestellen, die die Tätigkeiten des Anhangs III ausüben, Geltung haben. Im Anhang III werden unter anderem die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung genannt. Der Entwurf definiert in den Artikeln 8 bis 15 eine Reihe von Ausschlüssen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Zu nennen ist hier insbesondere Art.15. Die Absätze I und II enthalten eine Inhouse-Klausel, die Absätze III und IV enthalten eine erweiterte Inhouse-Klausel für die interkommunale Zusammenarbeit. Die Detailbestimmungen entsprechen weitgehend jenen des Leitfadens der Kommission vom Oktober 2011.

Bekanntmachung: Die Absicht, eine Konzession vergeben zu wollen, muss der Kommission vorab mittels einer Konzessionsbekanntmachung mitgeteilt werden, die diese im Amtsblatt veröffentlicht. Spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession muss der Kommission eine Vergabebekanntmachung übersandt werden.

Auswahl des Konzessionsnehmers: Ein konkretes Vergabeverfahren sieht der Entwurf nicht vor, allerdings wird eine Mindestfrist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen am Vergabeverfahren von 52 Tagen vorgesehen. Der öffentliche Auftraggeber darf Teilnehmer vom Vergabeverfahren nur aufgrund der Aspekte Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit vom Vergabeverfahren ausschließen. Die Zuschlagskriterien müssen sich nach dem Konzessionsgegenstand richten und dürfen dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit zugestehen. Sie müssen in der Konzessionsbekanntmachung gewichtet werden.

Anwendung der Rechtsmittelrichtlinie: Der Entwurf enthält in Art. 44 eine Reihe von Änderungen an der Rechtsmittelrichtlinie 89/665, die auf die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen hinauslaufen. Vorgesehen sind damit sowohl eine Stillhalteperiode, bevor der Zuschlag erteilt werden kann, als auch die Möglichkeit, geschlossene Verträge durch gerichtliche Entscheidungen aufzuheben.

Aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft ist der Richtlinienvorschlag folgendermaßen zu bewerten:

Mit dem jetzt unterbreiteten Richtlinienvorschlag verfolgt die EU-Kommission ihre Pläne fort, den Wasserbereich zumindest teilweise zu liberalisieren. Für eine direkte Marktöffnung fehlt zwar nach wie vor der politische Wille in den Mitgliedstaaten und im Europäischen Parlament. Genutzt wird daher das Instrument des Wettbewerbs- und insbesondere des Vergaberechts.

Erkennbar wird dies an den Zielen des Richtlinienvorschlags. Dieser Vorschlag verfolgt nach eigenen Angaben der EU-Kommission, eine Direktvergabe von Dienstleistungskonzessionen zu unterbinden. Vielmehr sollen PPP-Modelle gestärkt werden.

Eine solche strukturverändernde Regelung muss aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft deutlich abgelehnt werden. Dies gilt umso mehr, als Ausnahmeregelungen zugunsten kommunaler Strukturen nicht oder nicht in ausreichendem Maße zum Tragen kommen.

Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

Ihre Ansprechpartner: Thomas Abel Christian Sudbrock Ulrich Haarmann


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Termine Mai 2012

04.05. 10:30h 31. Sitzung Ausschuss des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
08.05. Social Media für Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
10.05. VKU-Finanzierungskonferenz
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
10.05. 17:30h Parlamentarischer Abend am 10. Mai 2012 - MiFID II: Energiehandel im Fokus der Finanzaufsicht
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
15.05. 10:30h AK Vertrieb
15.05. 10:30h Workshop "Energievertrieb" (Thüringen)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
16.05. Workshop "Stadtwerke als Anbieter von Kommunikationsdiensten in Glasfasernetzen" (Baden-Württemberg)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
22.05. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas