Recht der kommunalen Unternehmen

Außenansicht einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage der Stadtwerke Leipzig

Kommunale Unternehmen werden in der Regel als Eigenbetrieb, als Anstalt öffentlichen Rechts, als Zweckverband oder als kommunale Eigengesellschaft in Form der GmbH oder der Aktiengesellschaft geführt. Bei allen Unternehmensformen behält sich die Kommune maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen vor. Aufgrund der kommunalen Trägerschaft sind kommunale Unternehmen zur Beachtung zusätzlicher Regeln für die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand verpflichtet.  

Einerseits regelt das Gemeindewirtschaftsrecht den Einfluss der Kommune auf das Unternehmen. Dazu gehört z. B. die Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat durch die Gemeinde. Das Gemeindewirtschaftsrecht gibt zudem die Grenzen vor, innerhalb derer eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bzw. der kommunalen Unternehmen erfolgen darf.  

Andererseits sind Unternehmen und Kommune strikt zu trennen. So sind Kommunen und kommunale Unternehmen als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Aufträge ab dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte in einem förmlichen Vergabeverfahren gem. §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auszuschreiben. Finanzielle Unabhängigkeit von Unternehmen und Kommune sichert das Beihilferecht, das Kommunen bei der Vergütung ihrer Unternehmen grundsätzlich beachten müssen, sowie das Gemeindehaushaltsrecht und die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Unternehmensführung, die dauerhaften Unternehmensverlusten entgegen stehen würden.  

Schließlich gelten auch für kommunale Unternehmen als Teil der öffentlichen Hand Transparenzpflichten gegenüber dem Bürger oder Verbraucher, etwa aus den Umweltinformationsgesetzen oder den Informationsfreiheitsgesetzen.  

Die Regeln für die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand sind Gegenstand der Gesetzgebung der Bundesländer. Unterschiedliche gesetzliche Vorgaben schaffen jedoch auch unterschiedliche Voraussetzungen für die unternehmerische Tätigkeit der kommunalen Ver- und Entsorgungsunternehmen. Zudem bestehen häufig Zielkonflikte zwischen dem Gemeindewirtschaftsrecht und den europarechtlichen Grundsätzen Wettbewerb und Binnenmarkt. Dies ist vor allem für kommunale Energieversorgungsunternehmen, die voll im Wettbewerb stehen, ein großes Problem. Aber auch in anderen Bereichen wird effizientes Wirtschaften durch nicht aufeinander abgestimmte gesetzliche Vorgaben erschwert. Der VKU setzt sich daher für eine Harmonisierung der Landesvorgaben zum Gemeindewirtschaftsrecht unter Berücksichtigung europäischer und anderer bundesdeutscher Zielvorgaben ein, um den kommunalen Ver- und Entsorgungsunternehmen ein effiziente, den Vorgaben des jeweiligen Wirtschaftssektors entsprechende unternehmerische Betätigung zu ermöglichen.

 


[Vorheriger Monat] Februar 2012 [Nächster Monat]
m d m d f s s
30 31 1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 1 2 3 4

Termine Februar 2012

01.02. VKU-Steuerinfotag
14.02. VKU-Steuerinfotag
15.02. VKU-Infotag Bilanzrecht
15.02. 08:45h VKU-Infotag: Geschäftsführer- und Vorstandsverträge in kommunalen Unternehmen
16.02. Mitgliederversammlung und Parlamentarischer Abend der Landesgruppe Berlin-Brandenburg (Berlin)
22.02. - 23.02. 4. Kompetenztreffen Elektromobilität mit Fachmesse elektro:mobilia (Nordrhein-Westfalen)
23.02. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
22.02. - 23.02. 4. Kompetenztreffen Elektromobilität mit Fachmesse elektro:mobilia (Nordrhein-Westfalen)