Neue Anforderungen an die Stromkennzeichnung (§ 42 EnWG) nach EnWG-Novelle
§ 42 EnWG fordert von den Elektrizitätsunternehmen u.a. in ihren Rechnungen an den Endkunden (oder als Anlange an die Rechnung) detaillierte Angaben zum Anteil der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat, anzugeben. Dabei wurde die Frist bezüglich der Angabe der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres auf spätestens 01. November eines Jahres vorverlegt. Die Neuheiten im Bereich der Stromkennzeichnung beziehen sich zum einen auf Mengen, die erzeugungsseitig nicht eindeutig den folgenden Energieträgern zugewiesen werden können: Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, sonstige erneuerbare Energien. Zum anderen wird die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien genau definiert. Für Strommengen, die nicht zu den oben genannten Energieträgern zugeteilt werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland (ein vom Verband europäischer Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichter Durchschnittsmix der Erzeugermengen) zu Grunde zu legen. Dieser gilt jedoch um die Mengen aus erneuerbaren Energien zu bereinigen, um Doppelzählungen zu vermeiden. Als erneuerbare Energien werden im Rahmen des § 42 EnWG jene Mengen gesehen, die über Herkunftsnachweise von den zuständigen Behörden deklarierte sind (im EEG festgelegt) sowie gemäß den Vorschriften im EEG gefördert werden. Die Regelung über die Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt erst ab dem Tag der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht den Termin der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Neben einer jährlichen Überprüfung der Richtigkeit der Daten durch die BNetzA regelt der § 42 EnWG zudem die Verbraucherfreundlichkeit und verpflichtet das Energieversorgungsunternehmen, Informationen zur Stromerzeugung in Deutschland in angemessener Größe und in grafisch visualisierter Form darzustellen. Ansprechpartner im VKU: Andreas Seifert (rechtliche Fragen) Silvia Wild

Neue Anforderungen an die Stromkennzeichnung (§ 42 EnWG) nach EnWG-Novelle

Verschärfung der enthaltenen Fristen sowie der Berechnungsmodalitäten des Strommixes

Ein Strommast ragt in den klaren Himmel

04.10.2011. § 42 EnWG fordert von den Elektrizitätsunternehmen u.a. in ihren Rechnungen an den Endkunden (oder als Anlange an die Rechnung) detaillierte Angaben zum Anteil der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat, anzugeben. Dabei wurde die Frist bezüglich der Angabe der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres auf spätestens 01. November eines Jahres vorverlegt.

Die Neuheiten im Bereich der Stromkennzeichnung beziehen sich zum einen auf Mengen, die erzeugungsseitig nicht eindeutig den folgenden Energieträgern zugewiesen werden können: Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, sonstige erneuerbare Energien. Zum anderen wird die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien genau definiert.

Für Strommengen, die nicht zu den oben genannten Energieträgern zugeteilt werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland (ein vom Verband europäischer Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichter Durchschnittsmix der Erzeugermengen) zu Grunde zu legen. Dieser gilt jedoch um die Mengen aus erneuerbaren Energien zu bereinigen, um Doppelzählungen zu vermeiden.

Als erneuerbare Energien werden im Rahmen des § 42 EnWG jene Mengen gesehen, die über Herkunftsnachweise von den zuständigen Behörden deklarierte sind (im EEG festgelegt) sowie gemäß den Vorschriften im EEG gefördert werden.

Die Regelung über die Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt erst ab dem Tag der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht den Termin der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

Neben einer jährlichen Überprüfung der Richtigkeit der Daten durch die BNetzA regelt der § 42 EnWG zudem die Verbraucherfreundlichkeit und verpflichtet das Energieversorgungsunternehmen, Informationen zur Stromerzeugung in Deutschland in angemessener Größe und in grafisch visualisierter Form darzustellen.

Ansprechpartner im VKU:

Andreas Seifert (rechtliche Fragen)

Silvia Wild


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Termine Mai 2012

04.05. 10:30h 31. Sitzung Ausschuss des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
08.05. Social Media für Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
10.05. VKU-Finanzierungskonferenz
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
10.05. 17:30h Parlamentarischer Abend am 10. Mai 2012 - MiFID II: Energiehandel im Fokus der Finanzaufsicht
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
15.05. 10:30h AK Vertrieb
15.05. 10:30h Workshop "Energievertrieb" (Thüringen)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
16.05. Workshop "Stadtwerke als Anbieter von Kommunikationsdiensten in Glasfasernetzen" (Baden-Württemberg)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
22.05. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas