
Festlegung der Bundesnetzagentur zur Zusammenfassung mehrerer Entnahmestellen bei Abrechnung der Netzentgelte abweichend von § 17 Abs. 8 StromNEV – Pooling
Die Bundesnetzagentur hat am 27. September 2011 eine Festlegung zur Zusammenfassung mehrerer Entnahmestellen bei Abrechnung der Netzentgelte abweichend von § 17 Abs. 8 StromNEV - das sogenannte Pooling - getroffen. Entgegen der deutlichen Kritik sowohl von Seiten der Netznutzer als auch der Netzbetreiber hat sich die BNetzA auf eine sehr restriktive Auslegung der Netzentgeltbestimmungen - auch gegen den Widerstand der Landesregulierungsbehörden - festgelegt.
Mit den neuen Regeln wird die Zusammenfassung mehrerer Entnahmestellen insbesondere für kommunale Verteilnetzbetreiber nahezu ausgeschlossen. Dieses Vorgehen stellt jedoch eine seit Jahrzehnten bewährte energiewirtschaftliche Praxis dar und beruht auf netzwirtschaftlichen Optimierungen und dem Aufbau von Netzkonzepten, die gemeinsam mit den Netznutzern erarbeitet wurden. Die netzwirtschaftlich sinnvolle Versorgung von Großverbrauchern über mehrere Entnahmestellen - die sogenannte n-1-Sicherheit - wird durch diese Festlegung zukünftig verteuert. Die zukünftig kumulativ zu erfüllenden Kriterien für das Pooling sind in der Praxis kaum gegeben, der zusätzliche Aufwand für die getrennte Abrechnung wird daher zu steigenden volkswirtschaftlichen Kosten führen. Investitionen in dezentrale Anlagen werden unwirtschaftlicher und die Versorgungssicherheit wird weiter eingeschränkt.
Der VKU hatte sich in zahlreichen Gesprächen für einen Kompromiss stark gemacht, damit auch zukünftig die Abrechnung sowohl zwischen den Netzbetreibern als auch den Netznutzern in einem geregelten und transparenten Rahmen geschehen kann. Eine verbindliche Festlegung einheitlicher Regeln für Netzentgeltabrechnung mehrerer Entnahmestellen wurde vom VKU im Grundsatz begrüßt, um so Missbrauchsfälle zu vermeiden und um für alle an der Refinanzierung der Stromnetze beteiligten Netznutzer eine einheitliche Anwendungspraxis zu gewährleisten. Diesem Ziel wird die aktuelle Festlegung allerdings keineswegs gerecht.
Einzig bei Entnahmestellen, die im Rahmen von messtechnischen Entflechtungen nach Konzessionsübergängen entstanden sind, erklärt die BNetzA das Pooling für die Laufzeit des Konzessionsvertrages weiterhin für zulässig, ohne dass alle Bedingungen der Festlegung gleichzeitig erfüllt sein müssen. Hinzugekommen ist auch eine Übergangsregelung für Pooling-Lösungen, die bereits vor dem 1. Januar 2011 bestanden hat. In diesem Fall muss die Umsetzung der neuen Regelungen bis zum Ende der ersten Regulierungsperiode erfolgen.
Allerdings wurden in der Festlegung neue unbestimmte Rechtsbegriffe - wie bspw. der "Netzknoten" - eingeführt. Die endgültige Umsetzung der neuen Regeln ist aufgrund weiterer nicht eindeutiger Vorgaben noch offen. Der VKU wird sich hier weiterhin für pragmatische Lösungen einsetzen. Gleichzeitig erwartet der VKU aufgrund der massiven Eingriffe in die bestehende Netz- und Abrechnungsstrukturen eine Vielzahl von Beschwerden der betroffenen Netznutzer und Netzbetreiber.
Ansprechpartner Bereich Netzwirtschaft: Rainer Stock; Victor Fröse
Ansprechpartner Bereich Recht: Viktor Milovanovic
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