
Umstellung des Indexes für leichtes Heizöl (HEL) beim Statistischen Bundesamt
Keine Veröffentlichung mehr von schwefelreichem HEL
29.08.2011. Im Dezember 2006 erfolgte eine Änderung des Energiesteuergesetzes, was zur Folge hatte, dass seit dem 01. Januar 2009 eine höhere Energiesteuer für leichtes Heizöl (HEL) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg zu entrichten war. Der Steuersatz für schwefelreiches HEL beträgt seitdem 7,635 €/hl, während schwefelarmes HEL mit nur 6,135 €/hl besteuert wird. Da beim Statistischen Bundesamt ausschließlich die Werte für schwefelreiches HEL veröffentlicht werden, hatte dies zur Folge, dass der HEL-Index um 1,50 €/hl stieg.
Der HEL-Wert wird im Grunde nur als Referenzwert für die Gaspreisberechnung verwendet, praktisch gesehen wird kein Heizöl verkauft und daher muss auch keine HEL-Steuer abgeführt werden. Durch die Anbindung der Preisgleitklauseln an den HEL Wert, hatte die steuerliche Änderung unter Umständen auch Auswirkungen auf den Gasbeschaffungspreis. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwendung des HEL Bruttowertes vereinbart wurde. Für einige Unternehmen führte dies zu einer entsprechenden Verteuerung des Erdgases.
Die daraufhin im Jahr 2010 eingeleitete Untersuchung des Bundeskartellamtes zur Klarstellung, ob Vorlieferanten die Preiserhöhung unter Missbrauch ihrer Marktmacht an Stadtwerke weitergegeben haben, brachte keinen Erfolg. Im Herbst 2010 kam es zur Einstellung der Ermittlungen, da die Ferngasunternehmen dem Bundeskartellamt darlegen konnten, dass ihnen ähnliche Nachteile im Rahmen der Bezugsverträge mit den Produzenten zur Last fallen.
Anfang 2011 erfolgte erneut eine Index Umstellung für HEL durch das Statistische Bundesamt, weg vom schwefelreichen, hin zum schwefelarmen HEL. Die Preise für leichtes Heizöl mit mehr als 50 mg/kg wurden letztmalig für den Monat Januar 2011 veröffentlicht. Seit Februar 2011 erfolgt die Darstellung der Preise ausschließlich für das steuerlich günstigere Heizöl mit höchstens 50 mg/kg Schwefel.
Diese Umstellung kommt demnach Stadtwerken zu Gute, welche Gas über eine Preisgleitklausel mit HEL Bruttowerten beziehen. Wurde seinerzeit die steuerliche Mehrbelastung vom Vorlieferanten an das Energieversorgungsunternehmen weitergegeben, so sollte der nun entstandene "Vorteil" ebenfalls gegenüber dem Stadtwerk geltend gemacht werden.
Ansprechpartner Silvia Wild
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